Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2012 - 2 StR 161/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Vergewaltigung verurteilt ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht , weshalb die Tat nicht als sexuelle Nötigung, sondern als Vergewaltigung zu bezeichnen ist (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 177 Rn. 75a mwN).
- 3
- 2. Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die im Fall 1 für den am 21. August 2009 begangenen Betrug festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist gesamtstrafenfähig zumindest mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23. April 2010 (Tatzeiten April bis Juli 2007) und, falls insoweit noch keine Vollstreckung eingetreten ist, auch mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 (Tatzeit 1. September 2009).
- 4
- Demgemäß wird der neue Tatrichter - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - mit den Strafen gegebenenfalls aus beiden vorbezeichneten Erkenntnissen und der für den Fall 1 verhängten Einzelstrafe eine, sowie aus den für die Fälle 2 bis 5 verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben.
- 5
- Der Aufhebung von Feststellungen zum Gesamtstrafenausspruch bedurfte es nicht, ergänzende Feststellungen sind möglich.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.