Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 2 StR 160/19

published on 10/07/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 2 StR 160/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 160/19
vom
10. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:100719B2STR160.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: „Der Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Drei Monate hiervon haben als bereits vollstreckt zu gelten. Die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt ist angeordnet.“ Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 5. Juni 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Az.: 2 StR 367/18) im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nun zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner ausgesprochen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werde. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings fasst der Senat den Tenor der angefochtenen Entscheidung neu. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die im Urteil vom 5. Juni 2018 getroffene Kompensationsentscheidung sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Rechtskraft erwachsen waren. Aus Gründen der Klarheit ist es zweckmäßig, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen, und darüber hinaus nicht nur, wie geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274,

276).


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 17/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 367/18 vom 17. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. ECLI:DE:BGH:2018:171018B2STR367.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.