Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2019 - 2 StR 157/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Während der Schuldspruch und die für die abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, halten der Gesamtstrafenausspruch wie auch die Aufrechterhaltung der Anordnung der Verfallsanordnung aus dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 3
- a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Das Landgericht hat verkannt, dass die Tatzeiten der in den ein- bezogenen abgeurteilten Straftaten (Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2014, Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18. November 2014, Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2015 und Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016) sämtlich vor der ersten einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe liegen, wohingegen die hier verfahrensgegenständlichen Taten erst am 18. und 29. August 2015 begangen worden sind. Der einem Urteil gleichstehende Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe entfaltet daher eine Zäsurwirkung (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 9). Das Landgericht hätte somit die vom Amtsgericht Wiesbaden am 11. Februar 2016 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, in welche die Einzelstrafen aus den anderen genannten Entscheidungen einbezogen worden waren und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, nicht wieder in ihre Einzelstrafen auflösen und jene nicht in die Gesamtstrafenbildung einbeziehen dürfen.“
- 4
- Dem schließt sich der Senat an.
- 5
- Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe beschwert, da durch die angefochtene Entscheidung die in dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
- 6
- b) Wie die Gesamtstrafenbildung erweist sich auch die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 als rechtsfehlerhaft, da – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – die Rechtsfolgen aus dem genannten Strafbefehl nicht in die verfahrensgegenständliche Entscheidung einzubeziehen gewesen wären. Im Übrigen ist das Aufrechterhalten einer Verfallsentscheidung nach § 73 StGB a.F. bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung entbehrlich (vgl. insoweit zum neuen Recht BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).
- 7
- 2. Dies führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe. Das Landgericht wird allein aus den im hiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, wobei diese und die rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat