Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2013 - 2 StR 156/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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- 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen täterschaftlicher gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion strafbar gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 3
- Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Eine darauf bezogene wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. An einer solchen umfassenden Gesamtwürdigung fehlt es hier.
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- Das Landgericht hat sich zur Begründung darauf gestützt, der Angeklagte habe mit dem An- und Abmontieren der manipulierten Türöffner und Blenden einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und im Hinblick auf seine ansonsten fehlenden Erwerbsmöglichkeiten auch ein erhebliches Interesse an den Taten gehabt. Die Tathandlungen seien ein gewichtiger Teil der Tatbestandsverwirklichung , bei dem der Angeklagte auch Tatherrschaft besessen habe (UA S. 26). Diese Würdigung enthält rechtlich unzutreffende Wertungen und lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt, die gegen mittäterschaftliches Handeln sprechen.
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- Die Annahme, bei den Tatbeiträgen des Angeklagten handele es sich um gewichtige Teile der Tatbestandsverwirklichung, geht fehl. Das Ausspähen fremder Kartendaten liegt weit im Vorfeld der eigentlichen Tat des Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152 b Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 StGB), eine "Tatbestandsverwirklichung" liegt darin nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 395/12, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 36). Dass der Angeklagte dabei "Tatherrschaft" gehabt habe, wie es das Landgericht seiner Würdigung zugrunde legt, hat jedenfalls insoweit nicht die Bedeutung wie bei einer von Tatherrschaft geprägten Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen eines Tatbeteiligten.
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- Das Landgericht lässt unberücksichtigt, dass der Angeklagte von den eigentlichen Tätern lediglich für einzelne Taten angeworben wurde, keinen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Banken besaß, die ihm von den Hintermännern vorgegeben wurden (abweichend im Sachverhalt insoweit Senat , Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 StR 74/12, NStZ 2012, 626), bei der Tatausführung zunächst von einem Mittäter begleitet wurde, der ihn anwies und ihm - wie später auch - die zur Anbringung erforderlichen Gegenstände übergab und schließlich angesichts seiner pauschalen, geringfügigen Honorierung für die im Vorfeld der eigentlichen Taten erbrachten Leistungen ohne Beteiligung an den durch den späteren Einsatz der gefälschten Karten erzielten Erlöse kein wirkliches Interesse an den eigentlichen, erst später begangenen Taten hatte. Angesichts dieser Umstände gibt es greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wie auch die übrigen Tatbeteiligten in den Unterstützungshandlungen keinen wesentlichen Tatbeitrag erblickten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10, NJW 2011, 2375).
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- 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der täterschaftlichen Verurteilung des Angeklagten. Der Senat sieht davon ab, die Sache insoweit zurückzuverweisen , weil er ausschließt, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung weitere Erkenntnisse zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im zugrunde liegenden Fall ergeben und die geschilderten besonderen Umstände zu einer Annahme von Beihilfe drängen. Er ändert deshalb den Schuldspruch selbst ab.
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- Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs , über den das Landgericht neu zu befinden hat. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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Annotations
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
- 1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, - 2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder - 3.
Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und - 2.
die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.