Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 2 StR 146/14

published on 23/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 2 StR 146/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 4 6 / 1 4
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 23. September 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Dezember 2013
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub schuldig sind,
b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit hinsichtlich der Taten zum Nachteil von Dr. R. H. bzw. Dr. U. H. Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind, im Gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung weiterer Strafen aus anderen Urteilen jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts klarzustellen. Soweit das Landgericht zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB ausgegangen ist, war dies im Tenor durch die Kennzeichnung der Tat als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen. Hingegen war die gemeinschaftliche Begehungsweise der Taten in den Urteilstenor nicht aufzunehmen.
3
2. Der Strafausspruch war aufzuheben, soweit das Landgericht es versäumt hat, hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Dr. R. H. (versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem besonders schweren Raub) und auch im Hinblick auf die Tat zum Nachteil von Dr. U. H. (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das Landgericht nachzuholen haben.
4
Dies bedingt die Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Gesamtstrafenausspruchs wie auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die ebenfalls für sich gesehen nicht zu beanstanden ist. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.