Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 2 StR 127/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
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- Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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- 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner Festnahme am 6. Februar 2013 im Besitz von 50,2 g Marihuana sowie 740 € Bargeld in szenetypischer Stückelung. Das verkaufsfertig in 58 Cliptütchen abgepackte Marihuana wies eine Wirkstoffkonzentration von 14,5 % und 15,4 % auf, was einem THC-Gehalt von insgesamt 7,53 g entspricht. Die Einlassung des Angeklagten , er sei nur ein "Läufer" gewesen und habe Rauschgift und Bargeld für einen Auftraggeber lediglich gegen Entlohnung in Form von 1/3 der sichergestellten Rauschgiftmenge, also 15 g Marihuana, transportiert, hat die Strafkammer als nicht widerlegbar zugrunde gelegt.
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- 2. Durch diese Feststellungen wird zwar der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge, nicht aber die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge belegt. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt waren lediglich 35,2 g des sichergestellten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von deutlich weniger als 7,5 g THC, mithin eine geringe Menge, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt; nur darauf erstreckte sich die Beihilfehandlung des Angeklagten.
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- 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von einer bloßen Berichtigung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Strafe sieht der Senat ab, weil auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist. So ist die relativierende Strafzumessungserwägung, der Angeklagte sei "in gewisser Weise" geständig gewesen (UA 10), nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer dessen Einlassung vollumfänglich ihren Feststellungen zugrundegelegt hat. Auch hätte das Landgericht die einschlägige Vorverurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 - weil der hier gegenständlichen Tat vom 6. Februar 2013 zeitlich nachfolgend - nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen. Schließlich hat es das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt - rechtsfehlerhaft unterlassen, eine hier erörterungsbedürftige Unterbringung des seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumierenden und mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erwägen. Dies wird der neue Tatrichter - nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben.
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- 4. Da sich das ursprünglich gegen mehrere Angeklagte geführte Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.