Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - 2 StR 113/09

bei uns veröffentlicht am25.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 113/09
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat für den Totschlag "eine Strafe geringfügig oberhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Höhe von elf Jahren für tat- und schuldangemessen" gehalten (UA S. 38). Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen davon aus, dass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen Strafrahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271 m.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens orientiert hat, sondern dass es sich bei der Formulierung um die überflüssige Mitteilung handelt, wo sich die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet. 2. Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von fünf Jahren lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die "Probleme im Rechtshilfeverkehr" werden nicht näher dargelegt und führen auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Durch die zu großzügig bemessene Zeit der Verzögerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. 3. Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08) für sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des Zeitraums der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt anzusehen" (UA S. 40). Der Entscheidung des 5. Strafsenates ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathematischen Berechnung die Kompensation grundsätzlich in einem Abschlag von 2/5 der Verzögerung zu erfolgen hat. Für die Frage, welcher Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt, sind stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (vgl. BGH-GS BGHSt 52, 124 Rdn. 56).
Durch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Fischer Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - 2 StR 113/09 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08

bei uns veröffentlicht am 23.07.2008

5 StR 283/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil d

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 283/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers (allgemeine Sachrüge) beim Landgericht am 17. September 2007 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).
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