Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - 2 ARs 217/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Das Landgericht Aachen hat durch Beschluss vom 15. August 2012 (Bd. II Bl. 225) das zunächst beim Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 übernommen. Das Landgericht hält seinen Verbindungsbeschluss nunmehr für unwirksam und legt den Vorgang deshalb durch Beschluss vom 25. März 2013 (Bd. II Bl. 257, 258) dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Betrifft die Verbindung - wie vorliegend -, nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit, kann sie nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 4 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden (BGH NStZ-RR 1996, 232). An einer solchen Entscheidung fehlt es bislang. Das Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 ist daher weiterhin beim Amtsgericht Darmstadt rechtshängig (siehe auch BGH aaO). Gemeinschaftliches oberes Gericht ist im vorliegenden Fall, da das Amtsgericht Darmstadt und das Landgericht Aachen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof."
- 2
- Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 2013 - 2 StR 127/13). Das bei dem Amtsgericht Darmstadt anhängige Verfahren wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren verbunden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem nicht widersprochen.
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Annotations
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.