Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 ARs 211/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 beschlossen :
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie gegen die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott und Dr. Bartel werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 den Antrag des Landgerichts Potsdam auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 14 StPO) für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zurückgewiesen.
- 2
- 1. Die dagegen gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 8. August 2016 sind unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 über den Antrag des Landgerichts Potsdam entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).
- 3
- 2. Da der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, ist die von ihm er- hobene Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 33a Rn. 7). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.