Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 1 StR 86/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
- 2
- Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei dem Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 9. Januar 2014 dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
- 3
- 1. Der am 14. Januar 2014 durch den Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig.
- 4
- Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Zu der von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten Begründung des Antrags gehören außer Angaben zu der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Die diesen Umstand umfassende Begründung des Antrags muss innerhalb der Wochenfrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378, 379).
- 5
- Dem genügt der keinerlei Begründung enthaltende Wiedereinsetzungsantrag nicht. Der mit einer Begründung versehene Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ist nicht innerhalb der Wochenfrist eingegangen.
- 6
- 2. Der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten wegen § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen. Da das angefochtene Urteil dem Angeklagten am 2. Dezember 2013 wirksam zugestellt worden war, erfolgte die Revisionsbegründung vom 14. Januar 2014 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO.
Radtke Mosbacher
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.