Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - 1 StR 77/11

published on 13/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - 1 StR 77/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 77/11
vom
13. April 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 3.: versuchten Mordes u.a.
zu 2: Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten D. vom 11. März 2011 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
1. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. März 2011 ist bereits unzulässig, da in ihm entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der mit Ablauf des 7. Januar 2011 endenden Frist zur Begründung der Revision auch mit Verfahrensrügen erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am 19. Oktober 2010 ohne nähere Ausführungen bereits auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden.
2
2. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke lassen sich nach Ansicht des Senats den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen. Denn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, "dass bei der Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gegebenenfalls auch im frühen Stadium der Tatausführung, beim ersten überraschenden Zugriff" (UA S. 17, ergänzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeitpunkt , in dem das "völlig überraschte" Opfer noch arg- und darauf beruhend wehrlos war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05, NStZ 2006, 96; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.