Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - 1 StR 740/13

published on 25/06/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - 1 StR 740/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 7 4 0 / 1 3
vom
25. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision der Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Wahlverteidiger der Verurteilten am 28. Mai 2014 zugegangen. Mit am 3. Juni 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz des Wahlverteidigers wird „gemäß § 356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des bislang nicht be- schiedenen Beiordnungsantrags vom 10.04.2014“ beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 nicht zu entnehmen sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2014, insbesondere der Beiordnungsantrag, Gegenstand der Beratung im Revisionsverfahren gewesen ist.
2
Aufgrund der Begründung des Antrags ist das Begehren zumindest auch als gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2014 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
3
Der Senat hat die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Beratung gemacht. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Aus der Tatsache, dass der im Schriftsatz vom 10. April 2014 enthaltene Beiordnungsantrag nicht durch Senatsbeschluss beschieden wurde, folgt nichts anderes, denn nicht der Senat, sondern der Vorsitzende hat über diesen Antrag zu entscheiden (vgl.
auch Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 StR 723/13). Über den weitergehenden Antrag entscheidet deshalb ebenfalls der Vorsitzende.
Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 7 2 3 / 1 3 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge d
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.