Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - 1 StR 740/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision der Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Wahlverteidiger der Verurteilten am 28. Mai 2014 zugegangen. Mit am 3. Juni 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz des Wahlverteidigers wird „gemäß § 356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des bislang nicht be- schiedenen Beiordnungsantrags vom 10.04.2014“ beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 nicht zu entnehmen sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2014, insbesondere der Beiordnungsantrag, Gegenstand der Beratung im Revisionsverfahren gewesen ist.
- 2
- Aufgrund der Begründung des Antrags ist das Begehren zumindest auch als gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2014 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
- 3
- Der Senat hat die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Beratung gemacht. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Aus der Tatsache, dass der im Schriftsatz vom 10. April 2014 enthaltene Beiordnungsantrag nicht durch Senatsbeschluss beschieden wurde, folgt nichts anderes, denn nicht der Senat, sondern der Vorsitzende hat über diesen Antrag zu entscheiden (vgl.
Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.