Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2019 - 1 StR 679/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 8. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
I.
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung , und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei als Mitglied einer Bande in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es 2.460.000 Zigaretten und als Wertersatz von Taterträgen einen Betrag von 5.962.921,29 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte als Spediteur mittels von ihm eingesetzter Fahrer im Zeitraum Juni 2012 bis März 2013 im Auftrag unbekannter Hintermänner in zwölf Fällen LKW-Transporte von Tabakfeinschnitt aus der Tschechischen Republik über das Bundesgebiet in die Niederlande durch. Dort wurden in einer Produktionsstätte aus dem Tabakfeinschnitt ohne Erlaubnis gefälschte Markenzigaretten hergestellt. Im Dezember 2012 und im März 2013 verbrachte der Angeklagte durch seine LKW-Fahrer aus den Niederlanden 12.300 bzw. 26.988 Stangen dieser gefälschten Zigaretten in das Bundesgebiet. In letzterem Fall transportierte er die Zigaretten nach Österreich weiter. In zwei weiteren Fällen ließ der Angeklagte im Februar 2013 die bereits in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten durch von ihm beauftragte Fahrer innerhalb des Bundesgebiets zu den unbekannten Hintermännern transportieren, die sie gewinnbringend verkauften.
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- 2. In keinem der Fälle wurden Steuererklärungen abgegeben, auch nicht vom Angeklagten. Steuerzeichen für die transportierten Zigaretten wurden ebenfalls nicht verwendet. Der Verkürzungsumfang an hinterzogener Tabaksteuer belief sich auf etwa sechs Millionen Euro. Der Angeklagte erhielt von den Hintermännern für jeden durchgeführten Transport mindestens 500 Euro als Entlohnung, mithin insgesamt 8.000 Euro, ausbezahlt. In einem Fall wurden 2.460.000 gefälschte Zigaretten sichergestellt, in zwei weiteren Fällen wurden Zigaretten bzw. Tabakfeinschnitt sichergestellt und vernichtet.
II.
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- 1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
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- 2. Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Zigaretten haben Bestand. Soweit das Landgericht bei den Taten der Steuerhinterziehung durch Unterlassen und der gewerbsmäßigen strafbaren Kennzeichenverletzung statt Tatmehrheit Tateinheit angenommen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht, weil dies den Unrechtsund Schuldgehalt der Taten unberührt lässt.
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- 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen hat hingegen lediglich im Umfang der Tatentlohnung des Angeklagten in Höhe von 8.000 Euro Bestand. Der übersteigende Betrag, der die ersparten Aufwendungen für die jeweils hinterzogenen Tabaksteuern zum Gegenstand hat, ist vorliegend nicht einzuziehen, weil der Angeklagte insoweit durch die Verletzung der ihn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG als Steuerschuldner treffenden Pflicht, für die Tabakwaren eine Steuererklärung abzugeben, nichts im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF erlangt hat.
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- a) Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich hier gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB. Danach ist nach § 73 Abs. 1 StGB zwingend einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 Rn. 10; vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18 Rn. 8; BTDrucks. 18/9525, S. 61). Der Umfang des „erlangten Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach dem „Bruttoprinzip“ zu bemessen, d.h. dass grundsätzlich alles, was der Täter durch oder für die Tat erhalten oder was er durch diese erspart hat, ohne gewinnmindernde Abzüge einzuziehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 61, BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 und vom 18. Dezember 2018 – 1 St1 StR 36/17 Rn. 25). Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche und obligatorische Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile, wie etwa Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen, sowie konkrete Chancen auf einen Vertragsabschluss bzw. die Verbesserung einer Marktposition (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 mwN). Beim „Erlangen“ handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang; auf die zivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (vgl. BGH aaO mwN).
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- b) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „er- langtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 mwN und vom 18.Dezember 2018 – 1 StR 36/17 Rn.18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 – 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415). Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einem durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft und damit mehr als die bloße Tatbestandserfüllung voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18).
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- c) Im Hinblick auf den Charakter der Tabaksteuer als Verbrauch- bzw. Warensteuer (dazu Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 2 Rn. 47 mwN) ergibt sich ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabaksteuern bezieht, einen Vermögenszuwachs erzielt, beispielsweise in Form eines konkreten Vermarktungsvorteils (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18). Offene Steuerschulden begründen hingegen nicht stets über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen einen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Nur dann hat der Täter durch die ersparten Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt.
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- d) Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt daher vorliegend lediglich der Betrag, den der Angeklagte als Entlohnung für die Durchführung der Transportfahrten erlangt hat, mithin insgesamt 8.000 Euro der Einziehung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat er durch die Taten keinen darüber hinaus gehenden wirtschaftlichen Vorteil durch die Hinterziehung von Tabaksteuer erzielt, weil sich die im Wert der Tabakwaren verkörperte Steuerersparnis nicht in seinem Vermögen in irgendeiner Form widerspiegelt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat