Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2000 - 1 StR 65/00
published on 14/03/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2000 - 1 StR 65/00
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 65/00
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen: Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen. Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. beigeordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO). Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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