Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2010 - 1 StR 633/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in 163 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die er auf eine Verletzung sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat zu der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs geführt. Im Hinblick auf die Anzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnenden Betrugstaten - 155 anstatt 163 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen kann. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, bedarf es daher nicht.
- 2
- Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2010 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aus, dass die Berichtigung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, zumal die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe angesichts eines Gesamtschadens von mehr als 1,5 Millionen € - auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten Strafmilderungsgründe - als sehr mild erscheint. Nack Wahl Elf Jäger Sander
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.