Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 1 StR 615/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. August 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.13. und II.14. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und bb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 516.459,86 € angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 564.726,73 € angeordnet.
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- 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.13. und II.14. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Damit entfallen die für diese Taten verhängten Einzelgeldstrafen von 150 Tagessätzen (Tat Ziffer II.13.) und 60 Tagessätzen (Tat Ziffer II.14.) zu je 30 €.
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- 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe , einmal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe, einmal einem Jahr Freiheitsstrafe, einmal zehn Monaten Freiheitsstrafe und weiteren acht Geldstrafen zwischen 60 und 150 Tagessätzen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
- 4
- 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 407/18, juris Rn. 12 f. mwN und vom 1. August 2018 – 1 StR 326/18, wistra 2019, 97, 98). Von dem eingezogenen Betrag war der in den eingestellten Fällen II.13. und II.14. der Urteilsgründe zugrunde gelegte Hinterziehungsbetrag in Höhe von insgesamt 48.266,87 € (Tat 13: 45.956,85 € und Tat 14: 2.310,02 €) abzusetzen.
Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.