Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - 1 StR 609/06

published on 11/01/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - 1 StR 609/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 609/06
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom
12. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 12. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:


1
Der Angeklagte ist am 12. Juli 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 27. September 2006, beim Landgericht eingegangen am 11. Oktober 2006, Revision eingelegt.
2
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der qualifiziert belehrte Angeklagte nach Rücksprache und dem ausdrücklichen Einvernehmen mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Diese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Das Vorbringen des Angeklagten, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, da er im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zu hart bestraft sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die daraus folgende Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat, Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06)."
3
Dem schließt sich der Senat an. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
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published on 11/05/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 175/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts C
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.