Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - 1 StR 598/13

published on 08/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - 1 StR 598/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 5 9 8 / 1 3
vom
8. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2014 entsprechend
§ 206a StPO sowie gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. März 2013
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 92 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) die Angeklagte N. wegen 88 Fällen der vollendeten und zwei Fällen der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei sowie wegen weiterer 17 Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und bb) der Angeklagte L. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 34 Fällen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte N. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 88 vollendeten und zwei versuchten Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es sie wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 17 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch im Fall 92 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Bezüglich dieses Falles fehlt es an einer Anklageerhebung und damit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Hinsichtlich beider Angeklagter hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Rn. 2) eingestellt. Bei Fall 92 handelt es sich auch nicht um den in der Ankla- geschrift vom 10. Mai 2012 als „Fall 4“ geschilderten Lebenssachverhalt. Die- ses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt im Fall 92 der Urteilsgründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
3
2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des Angeklagten L. zudem um einen Zählfehler des Landgerichts zu berichtigen. Er ist lediglich in 34 Fällen der vollendeten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig.
4
3. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Berechnung der verkürzten Tabaksteuer verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 28. Februar 2014 sowie auf den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 – 1 StR 52/10, wistra 2010, 228. Er schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich die fehlerhafte Darstellung der anzuwendenden Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und die Nichterwähnung der Kleinverkaufspreise der verfahrensgegenständlichen unversteuerten Zigaretten hier bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben.
5
4. Die Teileinstellung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der für den von der Einstellung betroffenen Fall 92 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. In Anbetracht der Vielzahl der gegen die Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aber jeweils aus, dass sich dies auf die maßvoll bemessenen Gesamtfreiheitsstrafen ausgewirkt hat. Diese haben daher Bestand.
Raum Wahl Jäger
Cirener Mosbacher
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/10 vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.