Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2013 - 1 StR 566/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Schuldspruch war vorliegend zu berichtigen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die unter Ziff. I.B.1. tateinheitlich mit der versuchten räuberischen Erpressung abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung verjährt ist, was auch dann gilt, wenn die verjährte Tat tateinheitlich mit einer anderen, unverjährten, Tat be- gangen wurde (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZRR 2009, 43).
- 2
- Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2012 u.a. ausgeführt: „Die Verjährungsfrist für Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die vorsätzliche Körperverletzung (Stoßen gegen Tür, Würgen und mehrere Ohrfeigen ) ereignete sich im Juni 2005 (UA S. 8). Die erste Unterbrechungshandlung liegt in der dem Verteidiger des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gewährten Akteneinsicht (Bl. 573 Bd. III der Strafakte). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Der Strafausspruch hat trotz der Schuldspruchberichtigung Bestand. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht trotz des Wegfalls der verjährten Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin S. zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Strafkammer ist trotz des Vorwurfs der tateinheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung bei der Strafrahmenbestimmung von einem minder schweren Fall der versuchten räuberischen Erpressung ausgegangen (UA S. 28). Zudem können verjährte Straftaten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 41, 310). Soweit das Landgericht deshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten wertete, dass er zwei Tatbestände mit einer Tathandlung verwirklicht hat (UA S. 28, 29) und auf sein sehr brutales und gewalttä- tiges Verhalten abstellte (UA S. 29), ist dies nicht rechtsfehlerhaft.“
- 3
- Dem stimmt der Senat zu.
- 4
- Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.