Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2013 - 1 StR 566/12

published on 23/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2013 - 1 StR 566/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 566/12
vom
23. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des
Urteils des Landgerichts Coburg vom 6. Juli 2012 abgeändert
und, wie folgt, neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in drei Fällen,
der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung und Nötigung
in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Betrugs in drei Fällen,
der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der
Nötigung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Der Schuldspruch war vorliegend zu berichtigen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die unter Ziff. I.B.1. tateinheitlich mit der versuchten räuberischen Erpressung abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung verjährt ist, was auch dann gilt, wenn die verjährte Tat tateinheitlich mit einer anderen, unverjährten, Tat be- gangen wurde (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZRR 2009, 43).
2
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2012 u.a. ausgeführt: „Die Verjährungsfrist für Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die vorsätzliche Körperverletzung (Stoßen gegen Tür, Würgen und mehrere Ohrfeigen ) ereignete sich im Juni 2005 (UA S. 8). Die erste Unterbrechungshandlung liegt in der dem Verteidiger des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gewährten Akteneinsicht (Bl. 573 Bd. III der Strafakte). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Der Strafausspruch hat trotz der Schuldspruchberichtigung Bestand. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht trotz des Wegfalls der verjährten Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin S. zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Strafkammer ist trotz des Vorwurfs der tateinheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung bei der Strafrahmenbestimmung von einem minder schweren Fall der versuchten räuberischen Erpressung ausgegangen (UA S. 28). Zudem können verjährte Straftaten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 41, 310). Soweit das Landgericht deshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten wertete, dass er zwei Tatbestände mit einer Tathandlung verwirklicht hat (UA S. 28, 29) und auf sein sehr brutales und gewalttä- tiges Verhalten abstellte (UA S. 29), ist dies nicht rechtsfehlerhaft.“
3
Dem stimmt der Senat zu.
4
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Januar 2013 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/08 vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.