Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2002 - 1 StR 533/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Aus Rechtsgründen war das Landgericht nicht gehindert, mit sachverständiger Beratung trotz der genannten BAK-Werte die festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu würdigen, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Denn es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36). Bei der Würdigung dieser Kriterien ist ein Rechtsfehler nicht feststellbar. Der Angeklagte ist trinkgewohnt und hat eine hohe Alkoholtoleranz. Die vom Landgericht festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind aussagekräftig und es kommt hinzu, daû die Trinkmengenberechnung sich über einen langen Trinkzeitraum erstreckt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 226; BGH, Beschluû vom 23. November 2000 - 3 StR 413/00 und Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01). Die Wirkung der konsumierten Drogen hat das Landgericht mit sachverständiger Hilfe rechtsfehlerfrei als unbedeutend angesehen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.