Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2000 - 1 StR 518/00

published on 06/12/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2000 - 1 StR 518/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/00
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlossen
:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß eine Revisionsbegründung erfolgen würde.
Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der Senat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.