Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2007 - 1 StR 497/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Mai 2007 mit Beschluss vom 22. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verurteilten sowie seinen Verteidigern am 2. November 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor, der Senat habe Revisionsvorbringen nicht hinreichend in Erwägung gezogen und weiteres Vorbringen des Verurteilten nicht abgewartet.
- 2
- Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
- 3
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 das Vorbringen des Revisionsführers zutreffend beantwortet. Dass der Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf eine Revisionsrüge einzugehen, sich jedoch nicht näher mit dem von dem Verurteilten für gewichtig erachteten, aber offensichtlich unbehelflichen Vortrag zu anderen Revisionsrügen zu befassen , liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
- 4
- Der Verurteilte hatte Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts binnen zwei Wochen zu äußern (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Frist kann nicht verlängert werden (Senat, Beschl. vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 17). Der Verurteilte hat sich unter dem 8. November sowie unter dem 15. November 2007 geäußert. Obwohl letztere Äußerung nach Fristablauf eingegangen ist, hat sie der Senat noch zum Gegenstand seiner Entscheidung vom 22. November 2007 gemacht. Damit hatte der Antragsteller in vollem Umfang rechtliches Gehör. Er hat auch bis heute nicht vorgetragen, was der Senat noch hätte berücksichtigen sollen. Eine Entscheidung baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO war im Übrigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.).
- 5
- Da die Anhörungsrüge binnen einer Woche zu begründen ist (§ 356a Satz 2 StPO), was im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, und diese Frist bereits abgelaufen ist, besteht auch hier keine Möglichkeit für ein weiteres Zuwarten.
- 6
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO). Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.