Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2001 - 1 StR 488/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines am 28. Oktober 2000 begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinheitlich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der abgeurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom
Amtsgericht Köln wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zehn Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erledigten (Gesamt )Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher wäre gemäß § 55 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier verhängten Strafe und den dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu Grunde liegenden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewährung in jenem Urteil steht einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1). Das Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daher verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Schäfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.