Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2001 - 1 StR 488/01

published on 22/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2001 - 1 StR 488/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 488/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 8. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, insoweit
aufgehoben, als die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit
den durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Dezember 2000
verhängten Strafen unterblieben ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines am 28. Oktober 2000 begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinheitlich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der abgeurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom
Amtsgericht Köln wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zehn Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erledigten (Gesamt )Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher wäre gemäß § 55 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier verhängten Strafe und den dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu Grunde liegenden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewährung in jenem Urteil steht einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1). Das Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daher verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Schäfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.