Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2013 - 1 StR 456/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.
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- 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis. Aufgrund des gesteigerten CannabisKonsums kam es in seiner Lehrzeit zu häufigen Fehltagen, was zu einer Wiederholung des letzten Lehrjahres führte. Seit 2000 nahm er zusätzlich Speed. 2010 stieg er von Cannabis auf Methamphetamin um. Nachdem er zwischenzeitlich täglich ein Gramm zu sich genommen hatte, konsumierte er zuletzt etwa 0,5 Gramm täglich. Er ist u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorverurteilt. Die vom betäubungsmittelabhängigen Angeklagten beschafften Drogen dienten seinem Eigenkonsum.
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- Sachverständig beraten lehnt das Landgericht die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ab. Zwar sei bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung zu diagnostizieren, da der Angeklagte aber ausschließlich Methamphetamin konsumiere, „kein wirklich schweres Suchtgeschehen“ vorlie- ge und der intensive Suchtmittelkonsum noch zeitlich eng begrenzt sei, sei dies noch nicht ausreichend, um einen Hang anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer suchtmittelbedingten Depravation seien nur teilweise gegeben.
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- 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer von einem falschen Maßstab für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.
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- Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12). Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8).
- 7
- Da das Landgericht nicht nur eine Abhängigkeitserkrankung feststellt, sondern auch Auswirkungen des Suchtmittelkonsums auf den Werdegang des mit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretenen Angeklagten, durfte es die Annahme eines Hanges im Anschluss an den Sachverständigen nicht wegen des Nichterreichens eines nicht näher konkretisierten Schweregrades der Abhängigkeitserkrankung oder deren Ausrichtung auf nur einen Suchtstoff ablehnen.
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- Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste.
- 9
- Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung.
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- 3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Cirener Mosbacher
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.