Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - 1 StR 436/08

published on 17/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - 1 StR 436/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 436/08
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gemäß § 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.
2
Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revision sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil neben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidigung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Hauptverhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entsprechend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. ebenfalls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.
Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt
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(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt
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(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.