Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - 1 StR 416/05

published on 25/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - 1 StR 416/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 416/05
vom
25. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlossen
:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages
werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bleiben ohne Erfolg.
1. Dem Urteil des Landgerichts war eine Verständigung zwischen Gericht , Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Der Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt. Er behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht führenden Erörterungen nicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserklärung gegen seinen Willen abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu gewähren. 2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1999, 526; NJW 1984, 1974; Meyer -Goßner StPO 48. Aufl., § 302 Rdn. 21). Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Angeklagten bestehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der Strafkammer gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) - darüber belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen.
Sprachliche Verständigungsprobleme können die Wirksamkeit eines von dem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in Frage stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 214); solche sind aber vorliegend nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt; die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem türkischen Angeklagten stand hierbei ein Dolmetscher zur Seite. Dass eine Verständigung gleichwohl nicht möglich gewesen sei, wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwaltes sowie durch die Stellungnahmen des Instanzverteidigers und des Dolmetschers widerlegt. 3. Damit bleibt auch für die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und
deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; MeyerGoßner StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5). Im Übrigen ist auch die Behauptung des Angeklagten, er sei über die Länge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft belehrt worden, durch die vorerwähnten Stellungnahmen widerlegt. Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 376/09 vom 29. September 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1 Der nach einer Verständigung wirksam erklärte R
published on 22/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 170/12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.