Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - 1 StR 415/08

published on 17/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - 1 StR 415/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 415/08
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. März 2008 wird
1. das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte
im Fall A. II. 3. wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche
Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
verurteilt worden ist;
2. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
Bedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche
Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen in
78 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung,
schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die
Kosten und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2008 ausgeführt: "Soweit dem Angeklagten im Fall A. II. 3. neben der Verurteilung wegen Bedrohung eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen vorgeworfen wird, ist das Verfahren wegen der bisher nicht ausreichend geklärten Frage der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen.
Das zuständige Rechtshilfegericht in Amsterdam hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2007 (Original II 747ff - Übersetzung II 1010 ff.) ausdrücklich davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Zuwiderhandlung gegen das Annäherungsverbot an die Wohnung und den Arbeitsplatz der Geschädigten auszuliefern, weil ein derartiges Verhalten nach niederländischem Recht nicht strafbar ist; ob ein Verzicht auf die Spezialität von Seiten des Angeklagten vorliegt, kann an Hand der Auslieferungsunterlagen nicht abschließend geprüft werden. Zur Vermeidung weiterer Ermittlungen wird daher beantragt, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 3. wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen verurteilt worden ist.
Im Übrigen hat das niederländische Gericht die Auslieferung jedoch ausdrücklich angeordnet, weil die Taten auch nach dem Recht des ersuchten Staates, nämlich wegen Bedrohung und Belästigung strafbar sind (II 696 ff.; II 630 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 09.10.1997 - StB 14/97). Damit durfte die Strafkammer neben der Bedrohung auch die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen das Kontaktverbot aus der Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 aburteilen.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 4 GewaltschutzG vor. Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirksam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Voraussetzung für eine Strafbarkeit' BGH, Urt. v. 15. März 2007 - 5 StR 536/06)."
2
Dem tritt der Senat bei.
3
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragschrift des Generalbundesanwalts dargelegten und durch die Erwiderung des Verteidigers vom 12. August 2008 nicht entkräfteten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß
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published on 15/03/2007 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § 4 GewSchG Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG BGH, Urteil vom 15. März 2007
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Annotations

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.