Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - 1 StR 407/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteiligten vom 2. Januar 2006 näher dargelegten Erwägungen aus prozesswirtschaftlichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III 1 der Urteilsgründe, die deswegen verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
- 2
- 2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene Verfahrensbeschränkung den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in Frage stellen kann. Dies war zu verneinen.
- 3
- a) Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Angaben des (ehemaligen) Mitangeklagten Ö. (der keine Revision eingelegt hat). Er hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm (Ö. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifthändler in den Niederlanden abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie gewinnbringend verkaufen wollte. Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.).
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- Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
- 5
- b) Bei der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im Fall III 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat oder die deshalb verhängte Strafe Bezug genommen. Unabhän- gig davon wäre die hier verhängte Einzelstrafe aber jedenfalls angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kurze Zeit später in noch deutlich größerem Stil als Rauschgifthändler betätigt und hat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten Ö. , dessen Geldnot er kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.