Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - 1 StR 370/19

published on 12/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - 1 StR 370/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 370/19
vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR370.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. S. wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben ; die Feststellung der besonderen Schuldschwere entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. S. und die Revision des Angeklagten E. S. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr , soweit es das Rechtsmittel des Angeklagten

S.

S. betrifft, um 1/6 ermäßigt. Von den übrigen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten S. S. 5/6, der Staatskasse 1/6 auferlegt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes an der Ehefrau des Angeklagten E. S. jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; allein beim Angeklagten S. S. hat das Landgericht auf der Grundlage von zwei Mordmerkmalen (der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe) die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. S. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel wie das des Mitangeklagten

E.

S. , mit welchem ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Das Urteil hält im Rechtsfolgenausspruch, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, der sachlichrechtlichen Prüfung nicht vollumfänglich stand. Zwar ist das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei festgestellt; indes ist das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht belegt , was zum Wegfall der Feststellung der besonderen Schuldschwere führt.
3
a) Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äu- ßeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 – 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 – 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 – 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 Rn. 10). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 Rn. 10).
4
Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als ʺniedrigʺ zu qualifizieren (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Der Feststellung, der Täter habe dem Opfer das Lebensrecht abgesprochen , es vernichten wollen und sich damit zur Selbstjustiz aufgeschwungen , kommt für sich allein kein über § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zu. Hierdurch wird lediglich die Eigenmächtigkeit der vorsätzlichen Tötung umschrieben , nicht aber, wie es für das Mordmerkmal ʺaus niedrigen Beweggrün- denʺ erforderlich wäre, ein besonderer Tötungsbeweggrund.Der rechtwidrigen Tat nach § 212 StGB wohnt bereits ein unerträgliches Missverhältnis inne. Daher kann nicht jede vorsätzliche Tötung, für welche sich weder ein nachvollziehbarer noch naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen angesehen werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 21; Urteil vom 9. November 2005 – 1 StR 234/05 Rn. 20).
5
b) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landgericht niedrige Beweggründe nicht tragfähig begründet.
6
aa) Es hat die niedrigen Beweggründe dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte S. S. wie sein jüngerer Bruder befürchtet habe, dessen Ehefrau würde bei der bevorstehenden Trennung die drei minderjährigen Kinder mitnehmen und der Familie S. vorenthalten. Ohnehin sei das Tatopfer dem Angeklagten S. S. ʺals ständiger Quell von Unfrieden innerhalb der Familie ein Dorn im Augeʺ gewesen (UA S. 143); auch als Familienoberhaupt habe es dem Angeklagten S. S. nicht zugestanden, sich in die Ehe seines jüngeren Bruders einzumischen. Dass der Angeklagte S. S. , der als ʺgut integrierter syrisch-orthodoxer Christʺ zucharakterisieren sei (UA S. 133), dennoch sich als Familienoberhaupt die Entscheidung über das Leben der D. , des Tatopfers, angemaßt habe, sei eine krasse Missachtung deren Lebensrechts ; der Anlass stehe im krassen Missverhältnis zur Tat.
7
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob diese drei miteinander zusammenhängenden Motive auch in ihrer Gesamtheit mehr als die Eigenmächtigkeit ausmachen , die bereits vom Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB erfasst wird. Das Gewicht etwa eines ʺEhrenmordsʺ (dazu nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05 Rn. 36, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 46), welchen das Landgericht in der Tötung zurecht nicht gesehen hat, kommt ihnen nicht zu.
8
Jedenfalls ist die vom Landgericht angenommene Motivlage durch die Beweiswürdigung nicht tragfähig belegt. Es hat aus einem körperlichen Übergriff auf D. vom 24. Oktober 2015 und dem Alltagsgeschehen geschlossen, dass der Angeklagte S. S. als Familienoberhaupt über D. Tod entschieden habe. Dies erschöpft sich aber in einer bloßen Spekulation und reicht als Tatsachenfundierung nicht aus. Denn ungeachtet seiner vielleicht ansonsten dominanten Stellung liegt es nicht fern, dass S. S. der Tötungsabsicht seines mitangeklagten Bruders, der dessen von diesem in eine abseits gelegene Festhalle gelockte Ehefrau mit einem Kabelbinder von hinten erdrosselte, nur beigetreten ist. Das Landgericht hat im unmittelbaren Vorfeld der Tötung am 23. August 2017 für ein Übergewicht des Angeklagten S. S. bei Verabredung und Planung des Mordes keine geeigneten Hilfstatsachen festgestellt. Den weiteren Inhalt der Absprache zwischen dem Angeklagten E. S. , der die Tathand - lung ausführte, und dem Angeklagten S. S. , der gemäß dem Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) dafür gewichtige organisatorische Beiträge wie insbesondere das Zurverfügungstellen der Halle, die Vorbereitung zum Entsorgen des Leichnams sowie die Aufnahme der Neffen und Nichte während der Tatzeit in dessen Haus leistete und eingriffsbereit seinem Bruder beim Angriff zur Seite stand, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Damit bleibt offen, von welchem der beiden Brüder die entscheidende Initiative zur Tötung D. ausging.
9

c) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang Feststellungen getroffen werden können, die das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe belegen könnten. Die Motivlage ist erschöpfend ausermittelt.
10
2. Dies zieht das Entfallen der Feststellung der besonderen Schuldschwere nach sich (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten, zumal das Landgericht keine Beteiligung an der eigentlichen Tötungshandlung feststellen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 1 StR 238/19 Rn. 7; vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 408/18 Rn. 5 und vom 22. November 1994 – GSSt 2/94 Rn. 36, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193, 195 f.; vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94 Rn. 28, BGHSt 41, 57, 62 und vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14 Rn. 8, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).
Raum Cirener Fischer Leplow Pernice
Vorinstanz:
Memmingen, LG, 24.01.2019 ‒ 113 Js 18017/17 1 Ks

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.