Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2006 - 1 StR 327/06

published on 23/08/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2006 - 1 StR 327/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 327/06
vom
23. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlossen
:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 2006 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

(zu 2.)
1
Der Angeklagte hat zwischen 2000 und 2004 „von Mitgliedern einer Bande von Betäubungsmittelhändlern“ in 41 Fällen Kokain in Mengen zwischen 50 g und 100 g gekauft. Den überwiegenden Teil jeder Lieferung hat er selbst verbraucht, mit dem Rest Handel getrieben.
2
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Nördlingen wegen fünf Fällen der Hehlerei verhängten Strafen bei Auflösung der dort gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3
Seine Revision ist auf die Sachrüge gestützt, die zum Strafausspruch näher ausgeführt ist. Sie ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
1. Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
5
2. Die Revision legt ein Konvolut von Internetausdrucken und Presseberichten vor, die sich, so ihr Vortrag, auf die Verfahren gegen Mitglieder der genannten Bande beziehen. Obwohl deren Taten wesentlich schwerer wiegen würden als die des Angeklagten, seien die meisten von ihnen sogar niedriger als der Angeklagte bestraft worden. Wegen dieser rechtswidrigen Ungleichbehandlung könne der Strafausspruch gegen den Angeklagten keinen Bestand haben. Weitgehend, wenn auch nicht ausschließlich, beschäftigt sich das hierauf bezogene Vorbringen mit dem Zeugen H. C. , der einer der Hauptlieferanten des Angeklagten war und der ihn in der Hauptverhandlung als Zeuge massiv belastet hat.
6
3. Mit alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafe für jeden Mittäter, Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. In anderen Urteilen verhängte Strafen führen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung.
8
b) Dies hindert das Gericht freilich nicht, die Höhe anderweit verhängter Strafen mit in die Strafzumessungserwägungen einfließen zu lassen (vgl. BGH aaO; Schäfer aaO). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre. Die Erörterung sämtlicher vorstellbarer Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht möglich und daher auch nicht geboten (st. Rspr., vgl. d. N. b. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 106).
9
c) Die Generalbundesanwältin hat in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, eine auf die Behauptung der Verletzung der Gleichmäßigkeit des Strafens gestützte Verfahrensrüge zu erheben, wobei zumindest die anderweit ergangenen Urteile und deren Gründe vorzutragen seien. Zum Beleg hat sie sich auf BGH wistra 2001, 57, 58 berufen, wo freilich zugleich hervorgehoben ist, dass „primär ... für jeden die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden“ muss. Ob eine solche Verfahrensrüge überhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen jedenfalls ungewöhnlichen Umständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein könnte, braucht der Senat aber nicht zu prüfen, da es hier selbst an dem Vortrag der Gründe der anderweitigen Urteile fehlt.
10
d) Auf den dementsprechend zutreffenden Hinweis der Generalbundesanwältin hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), damit werde ihr Unmögliches abverlangt. Die in Rede stehenden Bandenmitglieder seien keine Mittäter des Angeklagten i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB und auch nicht in demselben Verfahren wie der Angeklagte verfolgt und abgeurteilt worden. Deshalb könne sie aus Rechtsgründen die Akten jener Verfahren nicht einsehen.
11
Dies trifft nicht zu, wie sich aus § 475 StPO ergibt. Die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall auch aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 475 Rdn. 5), zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren.
12
Die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung OLG Hamm StV 1993, 299 ff. ergibt nichts anderes. Abgesehen davon , dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung §§ 474 ff. StPO noch nicht galten - das Achte Buch der StPO beruht auf einem Gesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) -, heißt es auch dort schon, es komme „auch für einen Nichtverfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Akteneinsicht in Betracht“ (OLG Hamm aaO, 301).
13
e) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass selbst dann, wenn der rechtliche Ausgangspunkt der Revision zuträfe - was nicht der Fall ist -, hier keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Relation zwischen der gegen den Angeklagten verhängten Strafe einerseits und den von der Revision genannten übrigen Strafen erkennbar sind.
14
(1) Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen H. C. befasst. Aus den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass er über rund sieben Jahre und in weit größerem Umfang als der Angeklagte mit Rauschgift Handel getrieben hat; dies untermauert der Revisionsvortrag, soweit er hierzu aus den Akten des vorliegenden Verfahrens referiert. Die Urteilsgründe ergeben jedoch auch, dass H. C. ohne sein eigenes, für die Behörden überraschendes Geständnis nur Rauschgifthandel über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten nachzuweisen gewesen wäre, also nur ein geringer Bruchteil der tatsächlich von ihm begangenen Taten. Er hat zahlreiche weitere Tatbeteiligte genannt, deren Verstrickung in Rauschgiftkriminalität den Behörden nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang bekannt war. Sämtliche seiner Angaben haben sich als zutreffend erwiesen. In die gleiche Richtung deutet auch ein von der Revision vorgelegter Zeitungsartikel. Danach sei es nur durch die detaillierten Angaben möglich gewesen, „in das weitere Dickicht vorzustoßen“. Insgesamt habe das Verfahren „ein riesiges Ausmaß“ angenommen, es seien fast 40 Haftbefehle ergangen.
15
Demgegenüber hat der Angeklagte die von ihm begangenen Taten nur zum Teil eingeräumt, seine Angaben waren teilweise „widersprüchlich und inkonstant“ und der „jeweiligen Beweissituation angepasst“. Soweit er Abnehmer belastet hat, waren seine Angaben überwiegend „vage“ und „unzureichend“ , und nur in Teilen wenigstens als „Aufklärungsbemühen“ zu werten. Tragfähig waren letztlich nur Angaben über den Verkauf von (insgesamt) 50 g Kokain an einen Abnehmer im Lauf des Jahres 2003, die schon vorhandene polizeiliche Erkenntnisse „sicherer“ machten.
16
Angesichts der großen Bedeutung von Geständnissen und tragfähigen Angaben über andere Tatbeteiligte für die Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität erscheint es daher nachvollziehbar und jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Angeklagte einerseits und H. C. (5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) andererseits hinsichtlich der Rauschgiftdelikte in etwa ähnlich bestraft wurden.
17
(2) Mit den anderen von der Revision aufgeführten Bandenmitgliedern, z. B. mit Ce. C. , dem Bruder des H. C. , befasst sich das angefochtene Urteil entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung für die Verurteilung des Angeklagten nicht oder nicht so intensiv wie mit H. C. . Es liegt aber nahe, dass für sie Ähnliches gilt wie bezüglich H. C. , jedenfalls werden in dem bereits genannten Artikel die Angaben des Kopfs der Bande, die seines Bruders und die eines anderen Bandenmitglieds als gleichartig geschildert. In einem anderen von der Revision vorgelegten Artikel heißt es, dass „etliche ... Mitglieder der Drogenbande mit recht niedrigen Strafen davongekommen (waren), weil sie Mittäter verraten hatten“.
18
4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch hinsichtlich der nachträglichen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hielt ausweislich der Urteilsgründe an sich eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für angemessen. Diese Strafe hat sie dann im Hinblick auf den gebotenen Ausgleich für die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache erbrachten Bewährungsleistungen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB) um drei Monate ermäßigt. Dabei hat sie - wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, in Folge eines Versehens - nicht berücksichtigt, dass dieser Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist, sondern durch eine (in den Urteilstenor aufzunehmende) die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Es ist hier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 282/11 vom 28. Juni 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________ StGB § 46 Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten. BGH, Beschluss vom 28. Juni
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.