Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11

published on 20/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 325/11
vom
20. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2010 wurde der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung und mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Tat am 13. und 14. Juli 2010 befand sich der Angeklagte bis zum 31. August 2010 in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg, nachdem der Angeklagte bei seiner Festnahme versucht hatte, sich zu erschießen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Dafür, dass der geständige Angeklagte während der Hauptverhandlung am 7. und 14. Dezember 2010 verhandlungsunfä- hig gewesen wäre gibt es weder Anhaltspunkte noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Nach der Verkündung des Urteilstenors erregte sich der Angeklagte allerdings sehr. Zur Entgegennahme der Urteilsbegründung musste er zwangsweise zu seinem Platz zurückgeführt und durch zwei Beamte fixiert werden. Deshalb wurde er anschließend wieder einige Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Würzburg untergebracht.
2
Der Angeklagte trägt vor, er habe am 13. April 2011 beim Bundesgerichtshof "Antrag auf Revision" gestellt. Er sei "dann auf die Geschäftsstelle bei dem Gericht verwiesen worden, dessen Entscheidung er anfechten möchte".
3
Mit einem auf den 30. April 2011 datierten Schreiben aus der Justizvollzugsanstalt Kaisheim, das allerdings bereits am 27. April 2011 bei den Justizbehörden in Augsburg eingegangen war, hat der Angeklagte Revision eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat sein Verteidiger mit einem am 23. Mai 2011 verfassten und am selben Tag beim Landgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz wiederholt. In diesem hat er auch die Revision begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
4
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, der Angeklagte sei - in der Zeit nach der Urteilsverkündung - in der Psychiatrie medikamentös behandelt worden. Er sei dementsprechend nicht in der Lage gewesen , einen klaren Gedanken zu fassen. Eine Entscheidung über die Einlegung der Revision habe er nicht treffen können.
5
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags ge- gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision binnen einer Woche (§ 341 Abs. 1 StPO) fehlen.
6
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Frist nachzuholen (§ 45 StPO).
7
Der Angeklagte hat schon nicht mitgeteilt, wann die Behandlung mit Medikamenten endete oder ihn nicht mehr beeinträchtigte, wann also das Hindernis entfiel, das ihn - nach seinem Vortrag - hinderte, rechtzeitig Revision einzulegen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10). Ohne diese Information vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde.
8
Es fehlt zudem ein ausreichend substantiierter Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Die allgemeine Erklärung, aufgrund der Behandlung mit Medikamenten habe er keinen klaren Gedanken mehr fassen können, genügt nicht. Dies gibt keine Ansatzpunkte zur Überprüfung des behaupteten Hinderungsgrundes. Es hätte der Darlegung bedurft, welche Medikamente verabreicht wurden und welche Ausfallerscheinungen diese beim An- geklagten im Einzelnen bewirkten. Dazu und für die Glaubhaftmachung genügt die bloße Bezeichnung von Beweismitteln (sachverständiger Zeuge Dr. P. , einzuholende Krankenakten, einzuholendes Sachverständigengutachten) ebenso wenig (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 45 Rn. 16) wie die eigene Erklärung des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378).
9
2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A
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published on 05/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 269/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Annotations

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.