Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2006 - 1 StR 270/06
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 270/06
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen
:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
- 1
- Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
5 StR 569/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u. a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
- 1
- Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses.
- 2
- Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar.