Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2010 - 1 StR 251/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der Angeklagte vor seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht über sein Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsabkommens (WÜK) belehrt worden ist, nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Belehrungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 52, 110, 116). Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes (vgl. hierzu eingehend BGHSt 52, 110, 116), der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren und der Schwere der dem Angeklagten angelasteten Tat, eines Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen , dass die vor der Beschuldigtenvernehmung unterbliebene Belehrung des Angeklagten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK vorliegend kein Beweisverwertungsverbot auszulösen vermag.
Im Übrigen schließt der Senat auch deshalb aus, dass das Urteil auf dem Verstoß beruhen könnte (§ 337 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte nach entsprechender Belehrung durch den Ermittlungsrichter auf eine Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes ausdrücklich verzichtet hat (vgl. BGHSt 52, 110, 117).
Nack Elf Hebenstreit Jäger Sander
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.