Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00
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BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch ausländische Ausweispapiere unter den Schutz des Straftatbestandes des § 276 Abs. 1 StGB fallen. Diese Bestimmung stellt uneingeschränkt das Verschaffen von falschen "amtlichen Ausweisen" unter Strafe. Nach dem Wortlaut sind daher auch Ausweise ausländischer amtlicher Stellen erfaßt. Dieses Verständnis entspricht der Vorstellung, die der Fassung des Tatbestandes im Gesetzgebungsverfahren zugrundelag. Danach sollte die Formulierung es ermöglichen, auch ausländische Ausweispapiere in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen ; dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Fälschung nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist (vgl. Entwurf des Verbrechensbekämpfungsgesetzes , BTDrucks. 12/6853 S. 29). Auch der Zweck der Vorschrift gebietet diese Interpretation: Der Umgang mit solchen falschen Dokumenten dient erfahrungsgemäß der Vorbereitung und Durchführung weiterer Straftaten. Dem soll entgegengewirkt werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 20, 29). Dafür sind in der heutigen Zeit, die von hoher Mobilität im interna- tionalen Raum gekennzeichnet ist, deutsche wie ausländische amtliche Ausweise gleichermaßen bedeutsam (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 273 Rdn. 2). 2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II und IV der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen Einschleusens von Ausländern als schuldig erachtet. Auch derjenige kann Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern leisten (im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG), der diese beschäftigt (so auch Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 92 a Rdn. 4; vgl. weiter OLG Köln DB 1974, 784). Mit solcher Beschäftigung kann der unerlaubte Aufenthalt maßgeblich gefördert werden. Daß das in dem abgeurteilten Fall II der Urteilsgründe so lag, dem Angeklagten dies bewußt war und er das wollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Falle IV hat der Angeklagte darüber hinaus Hilfe zur unerlaubten Einreise von drei Ausländern geleistet, indem er diese an der sogenannten grünen Grenze zu Tschechien abholte (§ 92 a Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Schäfer Maul Nack Wahl Schluckebier
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
- 1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder - 2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.