Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2011 - 1 StR 236/11

published on 07/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2011 - 1 StR 236/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 236/11
vom
7. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe zuungunsten des Angeklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Verteidigungsinteressen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relativiert werden sollten, dass "der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte", obgleich er durch sein Zutun bei der Anmietung der verwendeten Lkw sowie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese möglicherweise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten durchgeführt werden können, zumal im Fall 2 infolge der mangelnden Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen. Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine strafrechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichtigung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der geschleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 50), ist deswegen hier nicht einschlägig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07). Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 08/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 193/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.