Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2008 - 1 StR 229/08

published on 17/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2008 - 1 StR 229/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 229/08
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
2
Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl dem Generalbundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor.
3
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das Landgericht nicht festgestellt habe, um was für Dubletten welcher Kartenart es sich bei den Tatmitteln gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten handelte, deren Originale in Großbritannien an dortige Nutzer ausgegeben worden waren (UA S. 12). Allein hierauf stellt die Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Ban
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Ban
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published on 13/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/11 vom 13. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd
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Annotations

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.