Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2009 - 1 StR 205/09

published on 28/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2009 - 1 StR 205/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1., 2., 3. und 5.: Misshandlung u.a.
zu 4.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen
die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil werden
kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung
der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Nack Wahl Elf
Graf Sander
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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im
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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im
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published on 28/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 205/09 vom 28. Oktober 2009 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, inwieweit zur Beurteilung der Umgrenzungs
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published on 13/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/18 vom 13. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:130219B4STR555.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführ
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Annotations

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.