Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2008 - 1 StR 203/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher - in einem Fall gefährlicher - Körperverletzung, mehrfachen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
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- Ihre Revision gegen dieses Urteil ist innerhalb der mit Ablauf des 25. Februar 2008 endenden Frist des § 345 StPO rechtzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden. Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 4. März 2008 noch eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erhoben und insoweit zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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- a) Der Verteidiger hat insoweit rechtzeitig im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht: Er habe zusammen mit Sozien eine gemeinschaftliche Kanzlei betrieben. Am 24. Februar 2008 habe er den Sozietätsvertrag fristlos gekün- digt. Daraufhin habe ihn ein (ehemaliger) Sozius am Morgen des 25. Februar 2008 aus den Räumen der Kanzlei gewiesen. Für den Fall, dass er nicht freiwillig gehe, habe ihm dieser angedroht, er würde ihn durch die Polizei entfernen lassen. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei er gegangen und habe noch am gleichen Tag beim Landgericht (Zivilkammer) eine einstweilige Verfügung erwirkt, die ihm das Betreten der Kanzlei wieder gestattete. Diese einstweilige Verfügung habe ihm dann unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers am nächsten Tag das Betreten der Kanzlei wieder ermöglicht. Es habe sich ergeben, dass seine Akten bereits aus seinem Zimmer entfernt gewesen wären. Sie hätten erst wieder zurückgebracht und sortiert werden müssen. Dies habe die Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren weiter verzögert.
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- b) Der Generalbundesanwalt hat zu alledem unter anderem ausgeführt: „Zwar hat die Beschwerdeführerin keine Frist versäumt, sondern lediglich – nach … fristgerecht erhobener allgemeiner Sachrüge – keine Verfahrensrügen innerhalb der Frist erhoben. Dies berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07). Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen , wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer aufgrund Erkrankung seines Verteidigers gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BGH NStZ 1985, 204). Ein Ausnahmefall liegt auch bei der vorliegenden Fallgestaltung vor.“
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- c) Dem stimmt der Senat zu. Insoweit vergleichbar dem Fall einer Erkrankung liegt hier ein Fall vor, in dem der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrensrüge unverschuldet ein auf äußeren Umständen beruhendes nicht zurechenbares Hindernis entgegenstand (vgl. auch BGH NStZ-RR 1999, 110; BGH Beschl. vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).
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- 2. Die danach als rechtzeitig angebracht zu behandelnde Aufklärungsrüge bleibt jedoch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos. Da auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.