Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2017 - 1 StR 140/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer von Streitigkeiten mit anschließender Trennung und darauf folgender Versöhnung geprägt. Am Abend des 25. Juli 2015 kam es anlässlich eines Volksfestbesuchs zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte die Geschädigte mit der Hand schlug. Insoweit hat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt.
- 3
- Am 26. Juli 2015 suchte der Angeklagte kurz vor drei Uhr morgens die Geschädigte zu Hause auf und ersuchte um eine Aussprache. Die Geschädigte , die mit einer kurzen Hose, einem Top, einem Slip und einem BH bekleidet war, stieg deshalb in den Pkw des Angeklagten ein.
- 4
- Der Angeklagte fuhr los und parkte gegen drei Uhr in einem Waldstück. Auf seine Aufforderung stieg die Geschädigte aus. Der Angeklagte schubste sie rücklinks auf die Motorhaube. Da sie seiner Aufforderung „Hose runter“ nicht nachkam, zog er ihr Hose und Slip herunter, zog seine Hose und Unterhose bis zu den Knien und legte sich die Beine der Geschädigten rechts und links um die Hüfte. Als die Geschädigte versuchte, ihre Beine zusammenzuziehen, befahl er ihr, diese auseinander zu nehmen und versetzte ihr einen schmerzhaften Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht, um ihren Widerstand gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Während er sie an den Oberschenkeln festhielt, vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Samenerguss. Als die Geschädigte um Hilfe rief, versetzte er ihr zumindest zwei weitere schmerzhafte Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und setzte dann den Geschlechtsverkehr fort. Dabei bemerkte er nicht, dass die Geschädigte mit ihrem Mobiltelefon mehrere Textnachrichten an eine Freundin sandte, in denen sie u.a. darum bat, die Polizei zu verständigen. Das Mobiltelefon hatte die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug seitlich in ihren BH gesteckt.
- 5
- Als der Angeklagte das Mobiltelefon bemerkte, schlug er ihr dieses aus der Hand. Die Geschädigte packte nun den Angeklagten am Penis und zog daran. Daraufhin warf sie der Angeklagte zu Boden und versetzte ihr zumindest einen weiteren schmerzhaften Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht. Dann erklärte er ihr, sie im Wald liegen zu lassen. Nachdem die Geschädigte ihm angeboten hatte, ihm zuhause 50 € zu übergeben, die sie ihm schuldete, fuhr sie der Angeklagte mit dem Pkw nach Hause.
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- Infolge der Schläge erlitt die Geschädigte eine Schwellung am Nasenbein und ein Hämatom an der rechten Ohrmuschel.
- 7
- 2. Der Angeklagte hat die Vergewaltigung bestritten. Er behauptet, die Geschädigte habe ihn angerufen und gebeten, zum Zweck einer Aussprache vorbeizukommen. Die Geschädigte sei zu ihm ins Auto gestiegen und habe ihn aufgefordert, wegzufahren. Während der Fahrt habe sie laufend Textnachrichten mit ihrem Mobiltelefon versandt. Dann habe sie ihn gefragt, ob er Lust auf Versöhnungssex habe und habe sich nach dem Anhalten mittig auf die Motorhaube gesetzt und ihm die Unterbekleidung ausgezogen. Die Geschädigte habe während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon gehabt. Danach habe sie ihn gebeten, zu ihr nach Hause zu fah- ren, da sie ihm geschuldete 50 € habe zurückgebenwollen. Bei der Rückfahrt habe sie erneut laufend Textnachrichten geschrieben. Er habe dann vor dem Haus auf sie gewartet, sie sei aber nicht mehr herausgekommen.
- 8
- Die Körperverletzung auf dem Volksfest räumte der Angeklagte ein und gab an, der Geschädigten mit der linken Hand zwei Ohrfeigen auf die rechte Seite des Gesichts in Gestalt einer Wischbewegung vom Ohr zur Nase hin verpasst zu haben. Möglicherweise habe er sie beim Streit auch festgehalten.
- 9
- 3. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Würdigung der Beweise maßgeblich auf die An- gaben der Geschädigten gestützt. „Vor dem Hintergrund der im Kernbereich konsistenten, schlüssigen und mit sämtlichen weiteren Erkenntnissen unproblematisch zu vereinbarenden Tatdarstellung durch die Geschädigte“, sei die Kammer davon überzeugt, dass ihre Angaben zuträfen.
II.
- 10
- Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
- 11
- 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 12
- Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147 und vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928) oder wenn die einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet und nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; vom 17. September 1986 – 2 StR 353/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; vom 12. September 2001 – 2 StR 172/01, NStZ 2002, 48 und vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; Beschluss vom 27. September 2012 – 2 StR 349/12, NStZ-RR 2013, 51).
- 13
- 2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor.
- 14
- a) Der Schluss des Landgerichts, die Angaben der Geschädigten seien „im Kern konsistent, schlüssig und mit sämtlichen weiteren Erkenntnissen un- problematisch“ zu vereinbaren (UA S. 23), ist nicht nachvollziehbar undsteht zudem in einem gewissen, nicht aufgeklärten Widerspruch zu der Darstellung der Angaben der Geschädigten.
- 15
- Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellt sind, hat die Strafkammer erkannt, dass ihre Angaben zu den einzelnen Verletzungshandlungen ungenau sind und hinsichtlich der Anzahl der Schläge variieren (UA S. 20). Die Strafkammer führt insoweit aus, die Geschädigte habe auch in der Hauptverhandlung nicht sicher sagen können, ob der Angeklagte die Schläge mit der flachen Hand oder mit der Faust geführt habe (UA S. 16) und sie habe im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Kriminaldauerdienst am 27. Juli 2015 zunächst davon gesprochen, das Mobiltelefon in einer Brusttasche mitgeführt zu haben (UA S. 20), später aber, sie habe es aus dem BH genommen. Im Verlauf ihrer Vernehmungen hätten sich zunehmend Ungenauigkeiten bei der Tatdarstellung gezeigt bis sie schließlich eingeräumt hätte, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte noch weitere Male zugeschlagen habe und ob die Schläge mit der flachen Hand oder mit der Faust geführt worden seien (UA S. 21).
- 16
- Bei der Anzeigenaufnahme am Abend des 27. Juli 2015 hat die Geschädigte nach dem Aktenvermerk des aufnehmenden Beamten (UA S. 18) sogar angegeben, die Vergewaltigung sei auf dem Boden weitergegangen, der Angeklagte habe ihr immer wieder in das Gesicht geschlagen und sie habe das Gefühl gehabt, er habe ihr die Nase gebrochen.
- 17
- Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme durch den Kriminaldauerdienst gab sie die Anzahl der Schläge auf der Motorhaube mit fünf bis sechs an und erklärte, das Mobiltelefon aus der Brusttasche genommen zu haben (UA S. 19).
- 18
- Bei einer weiteren polizeilichen Zeugeneinvernahme am 18. August 2015 führte sie aus, der Angeklagte habe ihr, als sie um Hilfe gerufen habe, den Mund zugehalten, ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, wenn sie ruhig sei, passiere ihr nichts. Sie habe dann das Mobiltelefon aus ihrem BH genommen (UA S. 19) und ihrer Freundin geschrieben, sie solle die Polizei holen. Ob er ihr auf der Motorhaube noch weitere Schläge versetzt hatte, könne sie nicht sagen. Als der Angeklagte das Mobiltelefon bemerkt habe, habe er es ihr aus der Hand geschlagen und sie, als sie ihn am Penis gezogen habe, zu Boden geworfen. Dort habe er ihr mehrere Schläge versetzt, davon einen Schlag mit der Faust gegen die Nase, die anderen möglicherweise mit der flachen Hand.
- 19
- Gegenüber der Frauenärztin erklärte die Geschädigte dagegen, ihr Freund habe ihr „am Ohr gerissen“ (UA S. 18).
- 20
- Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, dass die Aussage der Geschädigten durch die Wiedergabe eines Zitats in wörtlicher Rede „imponiere“ („Hose ausziehen“, UA S. 16),gibt die Kammer – worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat – das Zitat an anderer Stelle des Urteils abweichend wie- der (UA S. 3 „Hose runter“). Es bleibt offen, ob dies auf einer Ungenauigkeit der Strafkammer oder auf einer weiteren Inkonsistenz in der Aussage der Geschädigten beruht.
- 21
- Aus den genannten Gründen erschließt sich nicht, warum die Angaben der Geschädigten zum Kerngeschehen von der Strafkammer als konsistent beurteilt werden.
- 22
- b) Ein Erörterungsmangel liegt darin, dass das Landgericht sich im Zusammenhang mit den nach dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen festgestellten Verletzungen der Geschädigten nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte bereits am Abend des 26. Juli 2015 – und damit am Abend zuvor – ihrer Mutter von Kopf- und Nasenschmerzen berichtete und die Mutter Verletzungen – ein blaues Ohr – an ihr wahrgenommen hat, und sich deshalb veranlasst sah, die Geschädigte am Folgetag zum Arzt zu schicken (UA S. 19).
- 23
- Das Tatgericht hat zudem nicht erörtert, wie sich das nahezu fehlerfreie Verfassen mehrerer Textnachrichten erklärt, die nach den Angaben der Geschädigten während des nächtlichen Geschlechtsverkehrs im Wald auf der Motorhaube des Pkws geschrieben worden sind.
- 24
- c) Die Beweiswürdigung erweist sich auch deshalb als lückenhaft, weil die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sprechenden Umstände nicht vorgenommen hat.
- 25
- Die unter der Überschrift „Zusammenfassende Würdigung“ (UA S. 23 ff.) genannten Erwägungen sind keine solche Gesamtwürdigung, sondern im Wesentlichen nur spekulative Überlegungen, ohne dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden.
- 26
- Die Feststellung der Kammer, soweit einzelne Zeugen die Geschädigte als Lügnerin dargestellt hätten, hätte dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten geführt, weil sich deren Angaben aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte uneingeschränkt als glaubhaft darstellten, genügt nicht für eine Gesamtwürdigung, zumal die Kammer zuvor wiederholt von einer isolierten Betrachtung einzelner Beweisergebnisse gesprochen hat: „Die bei der Geschädigten nach der Tat festgestellten Verletzungen stützen die Angaben des Angeklagten nicht. Isoliert betrachtet stehen sie der Einlassung des Angeklagten aber auch nicht zwingend entge- gen“ (UA S. 13). „Bei isolierter Betrachtung der festgestellten Verletzungen (der Geschädigten) lässt sich diese Einlassung (des Angeklagten) nicht widerlegen“ (UA S. 14). Soweit die Strafkammer sich auf diese Weise mit den einzelnen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat, geschah dies nur isoliert, ohne sich gesamtwürdigend mit der Frage zu befassen , ob eine falsche Belastung mit Blick auf Abweichungen in verschiedenen Aussagen der Geschädigten tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Raum Cirener Radtke Fischer Bär
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.