Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 1 StR 135/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision.
- 2
- 1. Auf mehrere Briefe des Angeklagten aus dem Juni 2015 hin war ihm durch Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 30. Juni 2015 mitgeteilt worden, dass der Bundesgerichtshof in seiner Strafsache nicht mehr tätig werden könne, nachdem das Verfahren durch den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
- 3
- Mit einem an den Generalbundesanwalt gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2015 hat der Angeklagte nunmehr ein von ihm so bezeichnetes „Bestä- tigungsschreiben“ seines früheren Verteidigers vorgelegt,mit dem belegt werden soll, dass dem angefochtenen Urteil eine informelle Absprache mit dem Landgericht vorausgegangen sei. Die Übersendung seitens des Angeklagten erfolgte mit der „Bitte um Kenntnisnahme und ggf. zur weiteren Veranlassung“.
- 4
- 2. Der Senat legt das Schreiben des Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2015 aus (§ 300 StPO). Der Rechtsbehelf hat jedoch keinen Erfolg.
- 5
- Dabei bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 StR 608/12), ob – wie gelegentlich vertreten(Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 296 Rn. 25 mwN) – eine Gegenvorstellung dann statthaft und zulässig sein kann, wenn ein Rechtsmittel wegen eines Irrtums des Rechtsmittelgerichts auf tatsächlicher Ebene rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und werden vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht.
- 6
- Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung, die sowohl in der Anwendung von § 349 Abs. 1 StPO als auch der gesetzlichen Regelungen über die Wiedereinsetzung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht.
- 7
- 3. Anhaltspunkte dafür, das Schreiben als erneute Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen, lassen sich diesem ebenso wenig entnehmen wie solche für eine Auslegung als Antrag gemäß § 356a StPO, der zudem wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre.
Cirener Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.