Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2003 - 1 StR 111/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen , insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegründung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.
2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge-
richts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten (vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
3. Der Senat weist auf folgendes hin:
Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitangeklagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht) zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO Rdn. 13 m.N.).
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(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
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die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.