Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 1 StR 10/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat außerdem eine Adhäsionsentscheidung zugunsten beider Nebenklägerinnen getroffen. Die vom Angeklagten erhobene Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts geltend macht, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen erfolglos.
- 2
- Jedoch war die Einzelfreiheitsstrafe für den Fall II.2. auf acht Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Zu Beginn der Strafzumessungserwägungen ist ausgeführt, dass für diesen Fall eine Ein- zelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden sei, im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen lautet es dann aber zusammenfassend, dass es sich um eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten handele. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen, welches eine Berichtigung zulassen könnte, ausgegangen werden. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat kann - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - daher auf die niedrigere von beiden Strafen erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). Er schließt aus, dass die Gesamtstrafe hiervon beeinflusst worden wäre. Raum Jäger Cirener Radtke Fischer
Annotations
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.