Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Okt. 2010 - XI S 24/10

published on 14/10/2010 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Okt. 2010 - XI S 24/10
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Gericht

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Tatbestand

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I. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 XI B 84/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. August 2009  5 K 254/07 als unzulässig verworfen.

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Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.

Entscheidungsgründe

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II. Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

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1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.

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Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).

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Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Auffassung, dass das rechtliche Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG verletzt worden sei. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 werde eben dieses Recht nicht zur Kenntnis genommen, geht sie mit keinem Wort auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses ein. Ein Gehörsverstoß i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG wird mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 07/02/2011 00:00

Gründe 1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 2 1. Nach § 1
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.