Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Apr. 2011 - XI B 27/11
Gericht
Tatbestand
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I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X-GmbH (GmbH).
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Die GmbH, die der Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten unterlag, hatte im Jahr 2004 gegenüber dem Unternehmen H Bauleistungen erbracht (Schlussrechnung vom 7. Oktober 2004). Die der H in Rechnung gestellten und noch nicht bezahlten Forderungen in Höhe von … € brutto (Schreiben vom 7. Dezember 2004) blieben trotz Fälligkeit unbezahlt, auch nachdem die GmbH ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte.
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Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, die GmbH habe diese Forderungen ausgebucht und eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erklärt; der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sei dem noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefolgt.
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 16. März 2005 erfolgte schließlich doch ein Zahlungseingang in Höhe von … € auf die zuvor ausgebuchten Forderungen. Das FA setzte daraufhin unter dem 21. November 2006 gegenüber der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin der GmbH Umsatzsteuer für das erste Kalendervierteljahr 2006 in Höhe von … € fest, weil der früher ausgefallene und berichtigte Umsatzsteuerbetrag nunmehr gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen sei. Im Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 25. Januar 2008 setzte das FA sodann unter Anerkennung abziehbarer Vorsteuerbeträge in Höhe von … € die Umsatzsteuer für 2006 auf … € fest.
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Nach erfolglosem Einspruch hat die Antragstellerin Klage (2 K 2081/10) erhoben, über die das FG noch nicht entschieden hat.
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Den am 5. August 2010 gestellten Antrag der Antragstellerin, den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 25. Januar 2008 in Höhe von … € von der Vollziehung auszusetzen, hat das FG durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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II. Die vom FG gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2006 vom 25. Januar 2008. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen bewirken (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Deshalb ist der Ausgang des Klageverfahrens offen. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079).
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2. Diese Zweifel ergeben sich aus dem Beschluss selbst.
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a) Das FG hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids mit der Begründung verneint, dies ergebe sich "in Ableitung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur zeitraumgerechten Erfassung von Umsätzen im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten". Es hat dazu die --näher dargelegte-- Auffassung vertreten, die Grundsätze des zu einem anderen Sachverhalt ergangenen --und überdies in der Literatur umstrittenen (vgl. Berger, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht --EWiR-- 2009, 315; Kremer, EWiR 2010, 219)-- BFH-Urteils vom 29. Januar 2009 V R 64/07 (BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682) seien auf den Streitfall zu übertragen.
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Ist aber --wie somit hier-- die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren auf AdV eines Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627).
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b) Überdies hat das FG die Beschwerde nach § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO mit der Begründung zugelassen, "im Hinblick auf die insoweit schwierige einheitliche Beurteilung hinsichtlich der Verwirklichung des umsatzsteuerlichen Tatbestands in Anwendung der verschiedenen Einzeltatbestände des UStG" seien mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig, so etwa zu den BFH-Aktenzeichen V R 22/10, VII R 56/09 und XI R 35/09.
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Wenn aber diese Revisionsverfahren Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids haben bzw. haben können, besteht bereits aus diesem Grund Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen.
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3. Im Übrigen ergeben sich weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids aus dem Beschwerdevorbringen.
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a) Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde nach Einsicht in die Steuerakten der GmbH u.a. geltend gemacht, die GmbH sei Organgesellschaft der GbR X gewesen; der gesamte Vorgang, der dem Antragsverfahren zugrunde liege, spiegele sich jedenfalls nicht in einer Steuerakte der GmbH wieder. Dort befinde sich vielmehr u.a. der --von der Antragstellerin vorgelegte-- Aktenvermerk "lt. Prüfer am 10.08.06 wurde die Forderungsausbuchung beim OT dem Grunde nach zugelassen, weil Zahlungen auf GmbH-Rechnung nicht dem OT zufließen, sondern dem Insolvenzverwalter der GmbH".
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Die Antragstellerin vertritt dazu die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Rechtsauffassung, die Rückberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG sei die direkte Folge der Erstberichtigung nach Satz 1 dieser Vorschrift und folglich --trotz Beendigung der Organschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens-- bei dem Organträger vorzunehmen. Sie hat dazu unter Vorlage eines weiteren Aktenvermerks dargelegt, dass dieser Auffassung offensichtlich auch zunächst das FA gewesen sei.
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b) Ferner hat die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals weitere und deshalb vom FG nicht behandelte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids geltend gemacht, die nicht offensichtlich fernliegen.
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Annotations
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
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das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
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das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.