Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2014 - X S 20/14

published on 15/12/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2014 - X S 20/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 31. Januar 2014 X B 52/13 (BFH/NV 2014, 860) hat der Senat im dritten Rechtsgang eine Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger), die auf verschiedene Zulassungsgründe gestützt worden war, als unbegründet zurückgewiesen und dies begründet.

2

Der Beschluss wurde mit einfacher Post am 11. März 2014 abgesandt. Nach Erhalt der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren erklärte der Kläger, der als Steuerberater gleichzeitig Bevollmächtigter der Klägerin ist, er habe keinen Beschluss erhalten. Mit Post vom 15. April 2014, dem Dienstag vor Ostern, wurde noch einmal eine Ablichtung des Beschlusses übersandt. Die Kläger haben am 1. Mai 2014 Anhörungsrüge erhoben, verschiedene Rügen aus dem Beschwerdeverfahren (Verletzung der Denkgesetze und objektive Willkür) wiederholt und vertieft, und am 2. Mai 2014 darüber hinaus Verletzungen rechtlichen Gehörs (neun Punkte) durch den Senat gerügt. Auf entsprechende Nachfrage hat der Kläger an Eides statt versichert, dass er den Beschluss vom 31. Januar 2014 am 19. April 2014 erhalten habe.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet und daher nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

4

1. Die Rüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

5

Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Da sich die behauptete Verletzung aus der Begründung des Beschlusses vom 31. Januar 2014 ergibt, begann die Frist mit Kenntnis des Beschlusses.

6

Der Zugang der am 11. März 2014 abgesandten Beschlussausfertigung ist nicht feststellbar. Der Senat geht davon aus, dass der am 15. April 2014 abgesandte Beschluss dem Kläger tatsächlich am Samstag, den 19. April 2014 zugegangen ist. Das rechnerische Ende der Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO wäre damit ebenfalls ein Samstag, und verschiebt sich nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auf den darauffolgenden Montag, den 5. Mai 2014. Sowohl die am 1. Mai 2014 eingegangene Anhörungsrüge als auch die am 2. Mai 2014 eingegangene ergänzende Stellungnahme wahren daher die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO.

7

a) Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist allerdings die Fiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der zufolge formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, nicht anwendbar. Diese Fiktion bezieht sich lediglich auf die Jahresfrist des § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO, die an die Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung anknüpft. Die Zweiwochenfrist beginnt hingegen mit der --tatsächlichen-- Kenntnis derjenigen Umstände, die die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. Liegen diese Umstände in der angegriffenen Entscheidung selbst, so kommt es folglich auf den tatsächlichen Zugang dieser Entscheidung an. Die tatsächliche Kenntnis kann nicht durch eine Kenntnisnahmefiktion ersetzt werden. Der Zeitpunkt der Kenntnis kann deshalb, muss jedoch nicht mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zusammenfallen (i.E. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. April 2007  1 BvR 66/07, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2242; ebenso Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 17; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 7). Er kann nach, aber prinzipiell auch vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabefiktion liegen und ist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO glaubhaft zu machen.

8

Soweit der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05 (BFH/NV 2005, 1848) die Bekanntgabefiktion unmittelbar auf die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO angewandt hat, ist die Entscheidung durch den Beschluss des BVerfG überholt.

9

b) Jedoch beruht die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ebenso wie die im Kern gleichlautende Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung letztlich auf dem --tatsächlichen-- Umstand, dass einfache Post regelmäßig und typischerweise drei Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist. In beiden Vorschriften ist eine tatsächliche Vermutung zu einer Fiktion erstarkt. Auch wenn die Kenntnisnahme nicht durch eine Fiktion ersetzt werden kann, ändert dies nichts an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Vermutung für den wirklichen Geschehensablauf. Es ist daher zulässig und geboten, davon auszugehen, dass der Empfänger einer Postsendung diese im Zweifel drei Tage nach der Aufgabe zur Post erhalten hat, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, insbesondere der Empfänger konkret dargetan hat, dass es sich anders verhält.

10

Solche konkreten Anhaltspunkte sind im Streitfall nicht gegeben. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war Freitag, der 18. April 2014. An diesem Tage konnte der Beschluss nicht zugehen, da es sich um den Karfreitag und damit einen gesetzlichen Feiertag handelte. Anhaltspunkte für einen Zugang vor diesem Zeitpunkt bestehen nicht. Wenn der Kläger vorträgt, er habe den Beschluss am darauffolgenden Samstag erhalten, so ist dem daher zu folgen.

11

2. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2), was nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO darzulegen ist.

12

a) Eine gegen eine Entscheidung des BFH gerichtete Anhörungsrüge setzt demnach voraus, dass der BFH --nicht das Finanzgericht (FG)-- den aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279). In doppelter Hinsicht unerheblich ist der Vortrag, das FG habe inhaltlich falsch entschieden. Dies ist noch nicht einmal für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, erst recht nicht für die Anhörungsrüge gegen den diesbezüglichen Beschluss des BFH relevant. Unerheblich ist aber auch der Vortrag, der BFH habe im Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision inhaltlich falsch entschieden. Erheblich kann lediglich der Vortrag sein, der BFH --und nur dieser-- habe im Beschwerdeverfahren den Anspruch der Kläger auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzt.

13

b) Die insbesondere in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2014 enthaltenen Rügen sind in allen neun Punkten --jedenfalls-- unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der Vortrag der Kläger in allen Punkten den Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügt.

14

aa) Die Kläger halten dem Senat vor, er habe die Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Vorjahren hinsichtlich des Wareneinsatzes damit erklärt, dass in den Vorjahren deutlich niedrigere Lohnaufwendungen angefallen seien, dabei aber nicht berücksichtigt, dass diese nur deshalb niedriger erscheinen, weil das FG diese im Rechtsstreit für die Vorjahre fehlerhaft --leider rechtskräftig-- zu niedrig angesetzt habe (Punkt 1). Da es allerdings kein Fehler ist, einer Entscheidung den Inhalt einer anderen rechtskräftigen Entscheidung zugrunde zu legen, muss der Vortrag, der die Richtigkeit dieser anderen Entscheidung in Frage stellt, in diesem Zusammenhang auch nicht berücksichtigt werden. Wenn im Übrigen die andere Entscheidung in einem bestimmten Punkte zu Lasten der Kläger fehlerhaft gewesen sein sollte, ist es widersprüchlich, wenn sich die Kläger gleichzeitig zu ihren Gunsten auf dieselbe Entscheidung und deren Richtigkeit berufen.

15

bb) Die Kläger beanstanden weiter, der Senat nehme einen kausalen Zusammenhang zwischen der Höhe des Wareneinsatzes und der Höhe der Lohnaufwendungen an, und habe dabei nicht berücksichtigt, dass sie, die Kläger, das Gegenteil vorgetragen hätten (Punkt 2). Die Kläger ihrerseits berücksichtigen bei diesem Vorbringen nicht, dass zum einen die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dem Vortrag des Beteiligten Folge leisten zu müssen, und zum anderen sich der Senat gerade deshalb so ausführlich mit etwaigen Relationen zwischen Wareneinsatz und Lohnaufwendungen auseinandergesetzt und seinen Standpunkt hierzu begründet hat, weil ihm die Möglichkeit bewusst gewesen ist, diese anders zu betrachten.

16

cc) Die Rüge, der Senat habe bei seinen Überlegungen über die Eigenart des Betriebes nicht berücksichtigt, dass es sich seit zehn Jahren um den gleichen Betrieb mit deshalb den gleichen Charakteristika handele (Punkt 3), geht fehl. Der Fortbestand des Betriebs beweist nicht, dass alle Charakteristika gleich geblieben sein müssen.

17

dd) Die Kläger meinen weiter, der Senat habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass eine Richtsatzschätzung nicht in Betracht komme (Punkt 4). Der Senat hat jedoch seine Begründung gerade nicht auf die Richtsatzsammlung gestützt. Die Kläger hatten im Beschwerdeverfahren beanstandet, das FG habe ein bestimmtes Schreiben der Handwerkskammer nicht berücksichtigt. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die Schätzung zu Reingewinnsätzen führte, die nicht nur deutlich unter den in diesem Schreiben angegebenen Prozentzahlen, sondern sogar noch unter den entsprechenden Werten der Richtsatzkartei lagen.

18

ee) Die Behauptung der Kläger, der Senat habe unter Verkennung ihres Vortrags eine Reihe von Tatsachen gemutmaßt, die das FG nicht festgestellt habe (Punkt 5), trifft nicht zu. Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt eine Verletzung rechtlichen Gehörs wäre, haben die Kläger schon nicht mitgeteilt, welche konkreten nicht festgestellten Tatsachen der Senat seinem Beschluss zugrunde gelegt haben soll. Nach seinem Dafürhalten hat der Senat bei seinen Überlegungen --mit denen er keine eigene Schätzung angestellt, sondern die Frage erörtert hat, ob das FG pflichtgemäß seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens geschöpft hat-- lediglich Zahlen, Daten und Fakten herangezogen, die sich aus den Akten ergeben.

19

ff) Die Kläger rügen, der Senat habe dahingestellt sein lassen, inwieweit ihre Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Ergänzung oder neues Vorbringen waren und ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügte und so entscheidungserhebliches Vorbringen außer Betracht gelassen (Punkt 6). Mit dieser Rüge verkehren sie allerdings die Aussagen des Senats in ihr Gegenteil. Der Senat hat zugunsten der Kläger den nach Fristablauf eingegangenen Vortrag berücksichtigt und zugunsten der Kläger angenommen, dass das Vorbringen insgesamt den Darlegungsanforderungen genüge. Das ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls eine Gewährung rechtlichen Gehörs über das aus Rechtsgründen erforderliche Maß hinaus.

20

gg) Im Zusammenhang mit der Würdigung der Vernehmung des Klägers werfen die Kläger dem Senat vor, er --der Senat-- habe behauptet, der Kläger sei an dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und deren Eltern beteiligt gewesen (Punkt 7).

21

Die Kläger haben in diesem Punkte den Senat missverstanden. Der Senat hat nicht --unter Verkennung des Streitgegenstandes und des Akteninhalts-- behauptet und auch nicht behaupten wollen, der Kläger als Angehöriger sei an dem Vertrag beteiligt gewesen, um den es geht. Im Beschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob das FG seine Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen hat, namentlich darum, ob die Anforderungen an die Überzeugungsbildung abzumildern waren, weil wichtige Beweismittel durch das Verhalten des FG verloren gegangen sind. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das FG nicht deshalb von einem geringeren Beweiswert der klägerischen Aussage ausging, weil der Kläger nur noch als Beteiligter vernommen werden konnte --unter diesen Umständen wäre in der Tat die Frage zu stellen gewesen, ob das FG die lange Verfahrensdauer zu verantworten hatte--, sondern weil der Kläger naher Angehöriger der Klägerin ist, deren Einkünfte Gegenstand des Verfahrens sind. Es trifft zwar zu, dass die Überlegungen des FG, die Aussagen naher Angehöriger zu ihrem Rechtsbindungswillen bei Verträgen unter nahen Angehörigen seien selbstbezüglich --und deshalb von geringerem Beweiswert--, weil die Angehörigen an den betreffenden Verträgen selbst beteiligt seien, im Streitfall nicht zutreffen. Dies mag ein materiell-rechtlicher Fehler sein, der jedoch als solcher gerade nicht zur Zulassung der Revision führen konnte. Die Ausführungen des Senats zu diesem Punkt (unter II.2.a aa aaa, S. 15 ff. des Beschlusses) stellen dar, dass das FG nicht den Fehler begangen hat, den die Beschwerdebegründung ihm vorwirft, nämlich den Klägern das Fehlen von Beweismitteln anzulasten, für die es möglicherweise --dies ohne Präjudiz hinsichtlich der Verfahrensdauer-- selbst verantwortlich war. Vor diesem Hintergrund kam es auf die lange Verfahrensdauer an dieser Stelle nicht an.

22

hh) Hieran anknüpfend meinen die Kläger, es stelle eine Überraschungsentscheidung dar, wenn sie erstmals über den Beschluss im Beschwerdeverfahren erführen, dass der Grund für die Beweiswürdigung durch das FG in der Angehörigeneigenschaft, nicht der Eigenschaft als Zeuge oder Beteiligter liege (Punkt 8). Selbst wenn es aber für die Kläger überraschend gewesen sein sollte, dass der Senat das FG-Urteil in dieser Weise verstanden hat, so stellt dies keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Der Senat hat insoweit keine eigenen rechtlichen Überlegungen angestellt und auch nicht den Klägern etwas mitgeteilt, was diese nicht wissen konnten, sondern lediglich das FG-Urteil, so wie es abgefasst war, interpretiert. Dazu waren die Kläger ebenso wie der Senat in der Lage. Der Senat war nicht verpflichtet, den Klägern das Ergebnis seiner Interpretation vor Erlass des Beschlusses mitzuteilen.

23

ii) Schließlich bemängeln die Kläger, dass der Senat bestimmte Akten nicht beigezogen habe, da es darauf nicht ankomme (Punkt 9). Sie bemängeln dies zu Unrecht, da es für die Entscheidung des Senats allerdings nicht auf diese Akten ankam. Der Senat hat zugunsten der Kläger unterstellt, dass sich aus den Akten das ergebe, was sie behaupten, und auf dieser Grundlage erläutert, warum das FG Schlussfolgerungen gegen diesen Akteninhalt zum Nachteil der Kläger ziehen durfte, weil nämlich die Kläger selbst etwas Gegenteiliges vorgetragen hatten.

24

c) Im Übrigen rügen die Kläger, das FG habe über die Klage, der BFH über die Beschwerde fehlerhaft entschieden. Das betrifft vor allem die Ausführungen des ersten Schriftsatzes vom 1. Mai 2014. Darüber ist aus den unter a) genannten Gründen im Rahmen einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss nicht zu befinden.

25

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 17). Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entstehen für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO Gerichtskosten in Höhe von 60 €.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/07/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 V 1641/16 Beschluss Stichwort: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im AdV-Verfahren durch Ablehnung als unzulässig wegen fehlender Zugangsvorausse
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.