Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Jan. 2014 - X R 14/13
Gericht
Tatbestand
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I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 2008 mit Urteil vom 19. Februar 2013 ab und ließ dabei die Revision zu. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6. März 2013 zugestellt. Am 15. April 2013 legten die Prozessbevollmächtigten im Namen der Kläger Revision ein und beantragten wegen der versäumten Revisionsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machen sie geltend, nach Zustellung des Urteils habe der bearbeitende Steuerberater X das Fristende auf den 8. April 2013 ermittelt und das Urteil zur Fristerfassung einschließlich der automatisierten Berechnung des Fristendes und zum Einscannen in das Dokumentenmanagementsystem sowie zur Weiterleitung an die Mandanten in das Sekretariat zur Bearbeitung gegeben. Am 11. März 2013 sei ihm das Dokument zur Unterschrift des Anschreibens vorgelegt worden. Es sei mit den büroüblichen Markierungen (Eingangsstempel zur Fristerfassung und Notiz "Kopie Mandant") versehen gewesen. Das Urteil selbst sei entsprechend den bürointernen Vorgaben zu diesem Zeitpunkt eingescannt gewesen.
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Die Büroorganisation der Kanzlei sei ausschließlich EDV-gestützt. Verwendet werde das DATEV-Programm "Post, Fristen und Bescheide". In diesem Programm hätte das FG-Urteil erfasst werden müssen. Das Programm hätte dann automatisiert das Fristende mit dem 8. April 2013 sowie eine intern eingerichtete Vorfrist von fünf Tagen (3. April 2013) berechnet und spätestens am nächsten Arbeitstag angezeigt. Es bestehe die deutliche Arbeitsvorgabe, dass jedes Dokument mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im System zu erfassen sei. Fristversäumnisse seien bislang nicht bekannt.
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Steuerberaterin Y, die X während seines Urlaubs in der 13. und 14. Kalenderwoche vertreten habe, sei durch das System keine Vorfrist in der Sache angezeigt worden. An seinem ersten Arbeitstag, dem Tag des Fristendes, seien X ebenfalls weder Vorfrist noch Fristende angezeigt worden. Als dieser sich den Vorgang am 10. April 2010 habe vorlegen lassen, habe er den Fristablauf feststellen müssen.
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Obwohl das Dokument "alle internen Prüfmerkmale" aufgewiesen habe, sei offenbar keine Erfassung im Programm "Post, Fristen und Bescheide" erfolgt. Eine Fristüberwachung durch X bzw. Y sei mangels Erfassung unterblieben. Auf Befragung der zuständigen --und ansonsten zuverlässigen-- Mitarbeiterin Z habe diese die Nichterfassung nicht erklären können. Es könne sich insoweit nur um eine einmalige Fehlleistung durch Vergessen, Übersehen oder nicht erfolgte Abspeicherung gehandelt haben.
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Die Kläger beantragen sinngemäß, ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist zu gewähren, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 16. August 2012 aufzuheben und die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung von außerordentlichen Einkünften in Höhe von … € i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.
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1. Die Kläger haben unstreitig die Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO versäumt.
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2. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beruht.
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a) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen.
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b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.). Wird --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
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c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909). Dementsprechend ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117; vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. April 2012 VI ZB 55/11, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2012, 1085; vom 2. Februar 2010 XI ZB 23-24/08, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 1363; vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500; vom 12. Oktober 1998 II ZB 11/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 670; vom 20. Februar 1997 IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, HFR 1995, 674). Die Kontrolle ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand zu erkennen und zu beseitigen (z.B. BGH-Beschluss in NJW-RR 2012, 1085).
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d) Danach haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Revisionsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Nach ihrem Vorbringen handelte es sich um eine erstmalige Fehlleistung der ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin Z durch Vergessen, Übersehen oder nicht erfolgter Abspeicherung des Dokuments. Die von der Rechtsprechung geforderte Kontrolle der Eingaben in das EDV-Programm war dem dargelegten organisatorischen Ablauf zufolge nicht vorgesehen und ist offenbar auch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Denn andernfalls hätte auffallen müssen, dass die Erfassung im System auf dem Urteil dokumentiert wurde, obwohl sie tatsächlich nicht erfolgt war.
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Im Übrigen tragen die Kläger zwar vor, das Urteil habe bei der erstmaligen Vorlage an den Steuerberater "alle internen Prüfmerkmale" aufgewiesen. Tatsächlich war jedoch nur ein schlichter Eingangsstempel angebracht. Ob eine Erfassung im Fristenkontrollprogramm vorgenommen worden war, war für den Steuerberater damit nicht erkennbar.
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Auch wenn es sich bei der Nichterfassung der Revisionsfrist im elektronischen Fristenkalender um ein einmaliges Versehen einer ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin handeln sollte, wäre dies bei einer entsprechenden Büroorganisation durch eine Kontrolle des Erfassungsvorgangs vermeidbar gewesen.
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(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
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Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
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die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.