Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juni 2013 - X K 2/13
Gericht
Tatbestand
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I. Der Kläger hat am 2. Februar 2013 eine Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wegen der Dauer des beim V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) geführten Verfahrens V S 27/12 (PKH) erhoben.
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Die Kostenstelle des BFH erteilte dafür unter dem Az. KostL …/13 (X K 2/13) eine Kostenrechnung in Höhe von 275 €. Darin wurde dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle, die Bearbeitung der Klage daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt werde.
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Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Entschädigungsklage hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH) zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung wurde durch Beschluss vom 25. März 2013 unter dem Az. X E 1/13 zurückgewiesen, da die Kostenrechnung rechtmäßig sei. Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung komme nicht in Betracht.
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Der Kläger besteht darauf, einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens zu haben, ohne dass er zuvor Gerichtskosten zahle.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist erst nach Zahlung der angeforderten Gerichtskosten von 275 € zuzustellen.
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1. Der Senat wertet das Begehren des Klägers als Antrag, dem Verfahren ohne vorgängige Zahlung der Gerichtskosten Fortgang zu geben.
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Über den PKH-Antrag sowie die Erinnerung ist bereits unanfechtbar entschieden. Nach dem aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes herzuleitenden Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443, sowie BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846, und vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328) kann dem Anliegen des Klägers nur noch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Senat das Verfahren betreibt, ohne dass der Kläger zuvor die Kostenrechnung begleicht.
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Der Senat hat daher über diese Frage zu beschließen.
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2. Der Senat entscheidet gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Besetzung von drei Richtern. Eine Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 4 FGO i.V.m. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO besteht nicht.
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Zwar sind grundsätzlich die zuletzt genannten Vorschriften in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG anwendbar (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Indes handelt es sich bei dem Beschluss, mit dem über den Fortgang des Verfahrens ohne vorherige Zahlung der Kosten entschieden wird, nicht um eine der in § 79a Abs. 1 FGO abschließend genannten Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Entscheidung "über Kosten" i.S. von § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO.
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Bei der Frage, ob das Verfahren nunmehr durchzuführen, namentlich die Klage zuzustellen ist, ist zwar zu prüfen, ob die Kosten zuvor gezahlt sein müssen und ggf. tatsächlich gezahlt wurden. Unter beiden Aspekten wird jedoch keine Entscheidung "über Kosten", sondern eine Entscheidung über den Verfahrensfortgang getroffen. Kostenfragen sind in deren Rahmen lediglich Vorfragen. In ähnlicher Weise entscheidet über die PKH außerhalb der besonderen Konstellationen des § 79a Abs. 1 Nr. 2, 3 FGO ebenfalls nicht der Berichterstatter allein.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Zustellungsverfügung einer Klage gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters (entspr. § 79a Abs. 4 FGO) fällt (so etwa Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 FGO Rz 12, m.w.N.; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 71 Rz 3; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 71 Rz 18f; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 2 beschränkt die Zustellung auf den Vorsitzenden), da im vorliegenden Fall durch Beschluss zu entscheiden ist.
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3. Die Zustellung der Klage ist von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig zu machen.
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a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Nach § 12a GKG ist in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 12 Abs. 1 GKG entsprechend anzuwenden. Wie die Überschrift des Siebzehnten Titels des GVG zeigt ("Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren"), sind damit die Klagen gemäß §§ 198 ff. GVG gemeint, zu denen auch das vorliegende Verfahren gehört.
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Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass damit nicht die Feststellung verbunden ist, das Verfahren V S 27/12 (PKH) sei tatsächlich "überlang" gewesen, sondern lediglich die Feststellung, welchen Inhalt das Begehren des Klägers hat.
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b) Ein Ausnahmetatbestand existiert nicht. § 12 Abs. 2 GKG ist ersichtlich nicht einschlägig. Die in § 14 GKG genannten Ausnahmen von der Abhängigmachung liegen nicht vor. Sonstige Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
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aa) Gemäß § 14 Nr. 1 GKG gilt § 12 nicht, soweit dem Antragsteller PKH bewilligt ist. Der PKH-Antrag des Klägers wurde jedoch zurückgewiesen.
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bb) Gemäß § 14 Nr. 2 GKG gilt § 12 ebenfalls nicht, wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die Gebührenfreiheit im Sinne dieser Vorschrift ist die in § 2 GKG geregelte Kostenfreiheit (vgl. Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2007 I-10 W 65/07, Das Juristische Büro 2007, 432 sowie vom 17. Juli 2008 I-10 W 5/08, OLG-Report Düsseldorf 2009, 95). Sie gilt insbesondere für den Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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cc) Gemäß § 14 Nr. 3 GKG schließlich gilt § 12 nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Diese Ausnahme liegt schon deshalb nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss über die PKH vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH).
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
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die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.