Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Jan. 2016 - X B 93/15
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2015 2 K 207/11 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2008 und die Kostenentscheidung betrifft.
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Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
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Soweit die Beschwerde des Klägers die Umsatzsteuer 2008 betrifft, wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
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Insoweit hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für ihn ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
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Für das Streitjahr 2008 hatte der Kläger zunächst die Durchführung einer getrennten Veranlagung beantragt. Dem kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach.
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Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich im Jahr 2008 neben einem PKW Alfa Romeo zwei PKW der Marke Ferrari. Der ältere Ferrari wurde im Jahr 1999 erstmals zugelassen; der Kläger erwarb ihn im Jahr 2005 für 78.000 € und schrieb die Anschaffungskosten über zwei Jahre ab. Das andere Fahrzeug wurde im Jahr 2007 zugelassen; der Kläger erwarb es im Dezember 2008 für 155.000 € brutto (130.252,10 € netto). Sämtliche genannten Fahrzeuge werden vom Kläger sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Der Kläger ist Mitglied in einem Ferrari-Club; vor seinem Wohnhaus hat er eine Ferrari-Flagge gehisst; in seinen Wohn- und Büroräumen befinden sich Ferrari-Bilder und auf seinem Schreibtisch steht eine Glasfigur des Ferrari-Pferdes.
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Die vom Kläger erklärten Umsätze und Gewinne sowie die Aufwendungen für die PKW Ferrari haben sich in den Jahren 2005 bis 2009 wie folgt entwickelt (die Umsätze und Gewinne sind den Feststellungen des Finanzgerichts --FG--, die PKW-Aufwendungen dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers entnommen):
Jahr
Umsatz
Gewinn
Aufwand Ferrari
2005
232.097 €
8.868 €
33.359 €
2006
386.320 €
./. 47.323 €
77.576 €
2007
396.986 €
12.224 €
41.537 €
2008
448.427 €
./. 27.729 €
57.303 €
2009
./. 74.481 €
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Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das FA zu der Auffassung, die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die PKW Ferrari sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, soweit die Anschaffungskosten der Fahrzeuge jeweils einen Betrag von 60.000 € übersteigen. Dies führte in den angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für das Streitjahr 2008 zu einem Mehrgewinn von 3.453,06 € und zu einer um 656,09 € erhöhten Umsatzsteuer.
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Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger zum einen die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau (E), zum anderen wandte er sich gegen die Hinzurechnung eines Teils der PKW-Kosten. Das in den Ferraris eingebaute F1-Getriebe sei die einzige Möglichkeit, die es ihm erlaube, Fahrzeuge trotz seiner Behinderung bewegen zu können. Zudem habe er die Ferraris als Statussymbol benutzen wollen, um damit seine Schwerbehinderung zu "kaschieren". Mit den Ferraris würden auch kleinere Mengen an Waren transportiert. Die Zeit hierfür sei so knapp bemessen, dass diese Aufträge ohne den Ferrari nicht realisiert werden könnten. Im Rahmen der Kundenbindung überlasse der Kläger diese Fahrzeuge besonders guten Kunden für Spritztouren. Auch die Teilnahme an Ferraritreffen sei wichtig, weil dort geschäftliche Kontakte entstehen würden.
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In der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 führte das FA zunächst aus, eine Zusammenveranlagung könne nicht durchgeführt werden, weil auch E die getrennte Veranlagung beantragt und diesen Antrag nicht widerrufen habe. Hinsichtlich der Ferraris habe der Kläger nicht darlegen können, weshalb für seine Tätigkeit ein besonderes Repräsentationsbedürfnis bestehe.
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Der Kläger hat am 16. Mai 2011 Klage mit dem Antrag erhoben, die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Bescheide über Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und Einkommensteuer 2008 "aufzuheben und zu korrigieren". Die Klage wurde zunächst nicht begründet. Am 14. Juni 2011 erhob er dann im Wege der "Klageerweiterung" Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vier genannten Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung. Diese Klage begründete er damit, dass besondere Gegebenheiten aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in die Außenprüfung einbezogen worden seien. Dies verstoße gegen das Grundgesetz, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
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Nach einem Wechsel seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Kläger mit einem am 22. März 2015 eingegangenen Schriftsatz ferner, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Der Antrag der E auf getrennte Veranlagung sei offensichtlich willkürlich und daher unbeachtlich. Hinsichtlich der PKW-Kosten benannte er in diesem Schriftsatz 14 seiner Kunden als Zeugen "für die Fahrten sowie für die Bedeutung des Ferrari für die Kundenbindung". Ferner führte er aus, die Fahrten mit dem Ferrari stellten für die Kunden einen "Begeisterungsfaktor" dar, die den Kläger von seiner Konkurrenz, die nur "Basisfaktoren" anbieten könne, abhöben. Dieses Konzept sei für den Kläger betriebswirtschaftlich zum Erfolgsmodell geworden. Die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Ferrari für den Geschäftserfolg sei eine psychologische und bedürfe der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Würden die unerwartet hohen Reparaturaufwendungen für das im Jahr 1999 zugelassene und im Jahr 2005 erworbene Fahrzeug herausgerechnet und die AfA für dieses Gebrauchtfahrzeug nicht über zwei, sondern über zehn Jahre vorgenommen, hätte der Kläger positive Einkünfte erzielt. Ferner legte er Übersichten über die mit einzelnen Kunden erwirtschafteten Umsätze und "Erträge" für die Jahre 2005 bis 2014 vor.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem FG half das FA der --seinerzeit zusätzlich auch die Jahre 2006 und 2007 betreffenden-- Klage hinsichtlich der Aufwendungen für den im Jahr 2005 erworbenen Ferrari ab. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger beantragte zum einen, die als unangemessen angesehenen Teile der Aufwendungen für den im Jahr 2008 erworbenen Ferrari bei der Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 zu berücksichtigen, und zum anderen, das FA zu verpflichten, ihn mit E für 2008 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.
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Die solchermaßen eingeschränkte Klage wies das FG ab und legte die Kosten zu 92 % dem Kläger und zu 8 % dem FA auf. Die Verpflichtungsklage hielt es für unzulässig und führte aus, das erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Weder habe der Kläger einen Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt noch habe das FA einen solchen Antrag abgelehnt.
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Hinsichtlich der PKW-Kosten habe das FA die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zutreffend angewendet. Die außerordentlich hohen Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs stünden in einem krassen Missverhältnis zu den vom Kläger per saldo erzielten Verlusten. Den Beweisanträgen sei nicht nachzukommen. Es könne als wahr unterstellt werden, dass die Kunden des Klägers von den Fahrten im Ferrari begeistert gewesen seien. Allerdings hätte der Kläger sein auf dem Einsatz des Ferrari beruhendes Geschäftsmodell Ende 2008 überprüfen müssen. Vor dem Kauf des ersten Ferrari habe der Kläger jeweils Gewinne erzielt. Die Verlustphase habe mit dem Kauf des ersten Ferrari im Jahr 2005 begonnen. Hinzu komme, dass der Ferrari nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur im Sommer und nicht bei starkem Regen genutzt werden könne. Eilige Transporte könnten auch mit dem --ebenfalls hoch motorisierten-- Alfa Romeo durchgeführt werden; der Ferrari sei hierfür angesichts der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht zwingend erforderlich. Der Kläger habe seinen Vortrag, andere als die genutzten Fahrzeuge seien wegen seiner Behinderung ungeeignet, nicht mit Tatsachen unterlegt. Diese Beurteilung gelte gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch für die Umsatzsteuer.
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Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.
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Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 sowie im Ergebnis auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des FG-Urteils begründet und im Übrigen unbegründet.
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1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2008. Zwar sind in der Beschwerdeeinlegungsschrift zusätzlich auch die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 erwähnt; insoweit ist der Beschwerdebegründung aber eine Beschränkung auf das Streitjahr 2008 zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen (für Nichtzulassungsbeschwerden Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).
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2. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel --in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten-- vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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a) Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
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b) Das FG hat gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, indem es die auf Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, in den Steuerakten sei weder ein Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung enthalten noch ein Hinweis auf die Ablehnung eines solchen Antrags durch das FA.
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Tatsächlich ist der Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung im Einspruchsschreiben vom 30. Juli 2010 enthalten gewesen; das FA hat diesen Antrag in der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 abgelehnt. Beide Schriftstücke lagen dem FG vor. Ihr Übersehen durch das FG ist umso unverständlicher, als das --aufgrund seiner Kürze sehr übersichtliche-- Einspruchsschreiben des Klägers, das den vom FG vermissten Antrag enthält, gleich als erstes Blatt der Rechtsbehelfsakte abgeheftet ist, und der Zusammenveranlagungsantrag in der Einspruchsentscheidung sogar mehrfach erwähnt wird.
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c) Auch das FA hat in seiner Beschwerdeerwiderung zugestanden, dass das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen hat. Es meint allerdings, das angefochtene Urteil könne --aus verschiedenen Gründen-- nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Indes greift im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner der vom FA herangezogenen Gründe durch.
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aa) Das FA ist zunächst der Auffassung, der Kläger hätte gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Ablehnung seines Antrags auf Zusammenveranlagung nicht Klage erheben können, sondern Einspruch einlegen müssen. Damit sei das erforderliche Einspruchsverfahren nicht durchgeführt worden, so dass das FG die auf Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen habe.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn das FA --wie hier-- zu Unrecht in einer Einspruchsentscheidung einen Verwaltungsakt (hier: Ablehnungsbescheid) erlässt und damit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21 ff., m.w.N.).
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bb) Ferner bringt das FA vor, der Streitpunkt "Zusammenveranlagung" sei in das Klageverfahren erst mit dem am 22. März 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2015 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage längst abgelaufen gewesen.
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Indes waren die Anträge in der verfahrenseinleitenden Klageschrift vom 16. Mai 2011 so umfassend formuliert, dass ihnen nicht entnommen werden kann, der Kläger habe nicht die gesamte Einspruchsentscheidung, sondern nur Teile davon angreifen wollen. Er hatte seine Klage in diesem Schriftsatz noch nicht begründet, so dass der Umfang der Klageerhebung nur den gestellten Anträgen entnommen werden konnte. Hier hatte er beantragt, "die Einspruchsentscheidung ... aufzuheben" und die geänderten Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer "ebenfalls aufzuheben und zu korrigieren". Da die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung in der Einspruchsentscheidung enthalten war, statthafter Rechtsbehelf gegen eine solche --formell fehlerhafte-- Vorgehensweise des FA aber gleichwohl die Klage ist (vgl. oben aa), und der Kläger sich uneingeschränkt gegen die Einspruchsentscheidung gewandt hat, kann der in der Klageschrift gestellte Antrag nur so verstanden werden, dass er auch die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung umfasst.
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Für eine solche weite Auslegung des Klageantrags spricht auch der in der Klageschrift angegebene "vorläufige Streitwert" von "ca. 9.000 €". Dieser Betrag entspricht der gesamten Beschwer durch die angegebenen Änderungsbescheide. Hätte der Kläger sich ausschließlich gegen die Korrekturen wenden wollen, die vom FA in Bezug auf die Ferrari-PKW vorgenommen worden waren, wäre der Streitwert erheblich geringer gewesen.
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cc) Soweit das FA schließlich meint, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien, ist darauf zu verweisen, dass dies im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden kann. Das FG hat --was angesichts seiner Auffassung, die Verpflichtungsklage sei unzulässig, folgerichtig war-- keine Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung getroffen, zumal ihm weder die Steuerakten noch sonstige Erklärungen der E vorlagen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
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d) Der Senat hält es für angezeigt, in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die in diesem Umfang ausgesprochene Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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3. Die teilweise Aufhebung des FG-Urteils umfasst auch dessen Kostenentscheidung. Das FG erhält dadurch Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang den Einwendungen des Klägers gegen die vom FG gebildete, aber nicht begründete Kostenquote nachzugehen. In diesem Zusammenhang weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- auf die folgenden Gesichtspunkte hin:
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das FG bei der Bildung der Kostenquote berücksichtigen, dass der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der ergangenen Änderungsbescheide erhoben und zurückgenommen hatte. Gemäß § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend. Die Kosten für diesen Klageantrag waren daher mit dem Eingang der "Klageerweiterung" am 14. Juni 2011 entstanden.
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Der Umstand, dass das FG über diesen Klageantrag nicht mehr entscheiden brauchte, führt nicht zu einem vollständigen Wegfall, sondern nur zu einer Reduzierung der Gerichtskosten (Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das FG über diesen Antrag deshalb nicht zu entscheiden brauchte, weil die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hatte, sie werde diesen Antrag nicht stellen (so deren auf Bl. 3 oben des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG wiedergegebene Erklärung) oder ob die Klage von der Prozessbevollmächtigten "im Übrigen ... zurückgenommen" worden ist (so der auf Bl. 4 unten des Protokolls wiedergegebene Antrag).
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b) Unzutreffend wäre es jedoch, wenn das FG --was wegen der fehlenden Begründung der Quotierung zwar nicht feststeht, aber angesichts der hohen ausgewiesenen Kostenquote zu Lasten des Klägers wahrscheinlich ist-- den Streitwert der zurückgenommenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zusätzlich zu dem der Anfechtungsklage angesetzt hätte.
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Zwar werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend war aber zu berücksichtigen, dass sowohl die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit als auch die Anfechtungsklage auf dasselbe Interesse gerichtet war, nämlich auf den Wegfall der aus den Änderungsbescheiden resultierenden Steuermehrbelastungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist daher nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
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c) Bei der Ermittlung der Kostenquote hätte das FG ferner zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Gerichtskosten hinsichtlich der zurückgenommenen oder in der Hauptsache für erledigt erklärten Teile des Rechtsstreits deutlich geringer ausfallen als für die verbleibenden Teile des Rechtsstreits, über die das FG durch Urteil entscheiden musste. Auch dies scheint ausweislich der hohen auf den Kläger entfallenden Kostenquote nicht im erforderlichen Maße geschehen zu sein.
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4. Soweit der Kläger das FG-Urteil in Bezug auf die Umsatzsteuer 2008 angreift, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die insoweit gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, indem es die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen hat.
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Der Kläger hatte 14 Kunden als Zeugen benannt "für die Fahrten sowie für die Bedeutung des Ferrari für die Kundenbindung". Indes war der Umstand, dass der Kläger Fahrten im Ferrari unter Mitnahme von Kunden durchgeführt hatte, als solcher unstreitig; die Bedeutung dieser Fahrten für die Kundenbindung hat das FG als wahr unterstellt. Es hat die Klage vielmehr deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung war, der Kläger hätte dieses --vorgetragene und vom FG unterstellte-- Geschäftsmodell nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des zweiten Ferrari im Dezember des Streitjahres 2008 erkennbaren Umständen überprüfen müssen. Insoweit hat das FG angeführt, die Verlustphase habe --nach anfänglich erfolgreichem Start des im Jahr 2003 gegründeten Unternehmens-- im Jahr 2005 zeitgleich mit dem Erwerb des ersten Ferrari begonnen. Ferner hat es u.a. auf die zeitlich sehr begrenzte Einsatzfähigkeit der Ferraris hingewiesen. Für diese tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht, so dass ihr Unterbleiben nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist.
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b) Das FG hat auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise die Anlagen 3 bis 5 zum Schriftsatz vom 20. März 2015 übergangen. In diesen Anlagen hatte der Kläger aufgelistet, wie sich der Umsatz und eine --nicht näher definierte-- Größe "Ertrag" mit bestimmten Kunden in den Jahren 2005 bis 2014 entwickelt haben soll.
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Abgesehen davon, dass die Richtigkeit dieser Darstellung für das FG in keiner Weise überprüfbar war, ist vor allem unklar geblieben, was der Kläger unter dem Begriff "Ertrag" versteht. Er hat in der bezeichneten Aufstellung für jedes einzelne Jahr aus der Summe seiner Kundengeschäfte einen deutlich positiven "Ertrag" ausgewiesen. Dies steht indes in Widerspruch zu den vom FG festgestellten Gewinnermittlungen, ausweislich derer in den Jahren 2005 bis 2009 per saldo erhebliche Verluste erzielt worden sind. Einem unbelegten und offensichtlich in Widerspruch zu den eingereichten Gewinnermittlungen stehenden Vorbringen brauchte das FG aber nicht nachzugehen.
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c) Auch die Rüge, das FG hätte in seine Betrachtung nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und AfA-Beträge einbeziehen dürfen, bleibt ohne Erfolg.
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Zum einen wird hiermit kein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen, was im Beschwerdeverfahren indes unbeachtlich ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455, und vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, unter 3.).
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Zum anderen ist das Vorgehen des FG insoweit auch in der Sache bedenkenfrei. Dass der Erwerb eines mehr als sechs Jahre alten und vom Kläger in erheblichem Umfang genutzten Sportwagens hohe Reparaturkosten nach sich ziehen kann, liegt nicht so weit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass das FG diese --tatsächlich angefallenen, vom Kläger als Betriebsausgaben abgezogenen und vom FA akzeptierten-- Kosten nicht hätte in seine wirtschaftliche Betrachtung einbeziehen dürfen. Auch der Umstand, dass das FG für dieses Fahrzeug keine längere Restnutzungsdauer als die --vom Kläger in seinen Gewinnermittlungen selbst angegebenen-- zwei Jahre angesetzt hat, ist sachgerecht. Die Rechtsprechung geht für PKW im Allgemeinen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren aus (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, unter 9.). Diesen Wert hat das FG nicht unterschritten. Selbst wenn der nach über sechsjähriger Vornutzungszeit gebraucht erworbene PKW über weitere fünf Jahre (d.h. über die Jahre 2005 bis 2009) abgeschrieben und damit eine Gesamtnutzungsdauer von immerhin elf Jahren zugrunde gelegt worden wäre, würden sich die vom FG festgestellten saldierten Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2009 nicht ändern; es käme lediglich zu Gewinnverschiebungen zwischen den einzelnen Jahren.
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d) Aus den vorstehend unter a bis c genannten Gründen bleibt auch die weitere Rüge des Klägers ohne Erfolg, das FG habe den beantragten Sachverständigenbeweis zur psychologischen Bedeutung des Ferrari für den Kundenerfolg nicht erhoben.
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Abgesehen davon, dass auch der beschließende Senat der Auffassung des FG zuneigt, dass dieser Beweisantrag mangels Angabe eindeutiger Tatsachen nicht hinreichend substantiiert war, war er für die Entscheidung des FG nicht erheblich. Denn das FG hat --wie oben dargelegt-- entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger nach der zum Ende des Jahres 2008 erkennbaren negativen Entwicklung der Ergebnisse seines Betriebs trotz der --unterstellten-- psychologischen Bedeutung des Ferrari dieses Geschäftsmodell hätte überprüfen müssen.
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e) Mit der Rüge, das FG habe seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Pflichten verletzt, indem es ihn nicht auf die fehlende Substantiierung der Beweisanträge hingewiesen habe, bleibt der Kläger ebenfalls ohne Erfolg.
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Zum einen ist die richterliche Hinweispflicht bei Beteiligten, die --wie hier-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II.1.).
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Vor allem aber hat der Kläger bis heute nicht angegeben, welche konkreten Tatsachen er unter Beweis gestellt hätte, wenn das FG auf die fehlende Substantiierung der Beweisanträge hingewiesen hätte (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II.2.c). Er führt lediglich aus, er "hätte dann die Beweisanträge so umformuliert, dass das Gericht sie --vor dessen Verständnishintergrund-- hätte verstehen können".
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f) Soweit der Kläger vorbringt, die Annahme des FG, er habe den Kunden mit den Ferrari-Fahrten eine Zugabe gewährt, verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten, erfüllt diese --nicht näher ausgeführte-- Rüge die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Es wird weder deutlich, welche Tatsache der Kläger an die Stelle der vom FG angenommenen Tatsache setzen will, noch aus welchen Aktenbestandteilen sich die abweichende Tatsache ergeben soll.
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g) Auch die Rüge, das FG sei wegen Mängeln des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans (§ 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), greift nicht durch.
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aa) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass es für den 2. Senat des FG einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 gab. Er rügt aber --vom Tatsachenvorbringen her zutreffend--, dass die zunächst maschinenschriftlich gedruckte zweite Ziffer des Datums der Beschlussfassung handschriftlich in einer Weise überschrieben worden ist, die weder die Lesbarkeit der ursprünglichen maschinengeschriebenen Ziffer noch der handschriftlich vorgenommenen Änderung zulässt.
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Aufgrund des Umstands, dass die erste Ziffer des Datums ("2") sowie die Monatsangabe ("Dezember 2014") lesbar ist, steht jedoch fest, dass der Beschluss zwischen dem 20. und dem 29. Dezember 2014 gefasst worden sein muss. Der gesetzlichen Anforderung des § 21g Abs. 2 GVG, wonach der Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres ergehen muss, ist damit Genüge getan. Solange dies der Fall ist, kommt es für die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans nicht darauf an, an welchem genauen Tag der Beschluss gefasst worden ist, solange der Umstand, dass ein solcher Beschluss ergangen ist, feststeht. Letzteres zieht aber auch der Kläger nicht in Zweifel.
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Weil es danach auf das genaue Datum der Beschlussfassung rechtlich nicht ankommt, ist es auch unerheblich, dass vorliegend nicht erkennbar ist, wer die handschriftliche Korrektur der ursprünglichen Datumsangabe vorgenommen hat.
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bb) Eine Unwirksamkeit des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans folgt auch nicht daraus, dass in der zentral für das gesamte FG geführten Liste über die Geschäftsverteilungspläne für den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats das Datum "30.12.2014" angegeben ist. Dieser offenkundige Widerspruch zum tatsächlichen Datum der Beschlussfassung weist zwar --ebenso wie das Unleserlichmachen der Datumsangabe im Beschluss über den Geschäftsverteilungsplan-- auf Dokumentationsmängel innerhalb des FG hin. Allerdings ist die genannte Liste nicht Teil des Geschäftsverteilungsplans, so dass Schreibfehler in dieser Liste auf die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans keinen Einfluss haben.
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Dem Gesetz ist bereits Genüge getan, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan in einer bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegt (§ 21e Abs. 9 i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG). Dies ist vorliegend geschehen. Fehler im Rahmen der Listenführung sind dann unschädlich.
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cc) Für die vom Kläger vermisste Angabe des Datums, an dem jedes einzelne Senatsmitglied seine Unterschrift unter den Geschäftsverteilungsplan gesetzt hat, gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein schriftlich ergehender Gerichtsbeschluss ist --erst und genau dann-- gefasst, wenn sämtliche Senatsmitglieder, die zur Mitwirkung an diesem Beschluss berufen sind, ihre Unterschriften unter den Beschluss gesetzt haben. Damit kommt es in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitpunkt der Unterschrift des letzten Senatsmitglieds an. Dieser Zeitpunkt stellt zugleich das Datum des Beschlusses dar.
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h) Mangels entsprechender Rüge kann dahinstehen, ob die vom FG gezogene umsatzsteuerrechtliche Rechtsfolge materiell-rechtlich auf die von ihm genannte Vorschrift des § 3 Abs. 9a Satz 1 UStG gestützt werden kann. Daran bestehen Zweifel, weil diese Norm nur den Einsatz von Unternehmensvermögen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erfasst. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber ausschließlich um die unternehmerische Nutzung des Ferrari. Näherliegender wäre vielmehr ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug auf der Grundlage des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gewesen (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, sowie BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538).
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i) Soweit die Beschwerde danach keinen Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Annotations
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.