Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Apr. 2012 - X B 59/11
Gericht
Tatbestand
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I. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Kommanditist einer KG, zu deren Betriebsvermögen umfangreicher --überwiegend in den neuen Bundesländern belegener-- Grundbesitz gehörte. Seit Beginn des Streitjahres 2001 verhandelte der Kläger mit einem Interessenten über den Verkauf seiner Beteiligung. Der spätere Erwerber der Beteiligung wollte nach dem --vom FG als richtig unterstellten-- Vorbringen des Klägers jedoch weder das mit dem Grundbesitz verbundene Risiko tragen noch einen Anteil an einer Gesellschaft übernehmen, deren Eigenkapital durch eine Teilwertabschreibung gemindert war.
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Zur Herausnahme des Grundbesitzes aus der KG schloss diese mit dem Kläger daher am 28. April 2001 einen notariell beurkundeten "Vertrag zur Entnahme von Grundbesitz". Darin übertrug die KG dem Kläger zum 1. Mai 2001 ihren Grundbesitz. Als --im Vertrag so bezeichnete-- "Gegenleistung" übernahm der Kläger sämtliche auf diesen Grundstücken lastende Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten "zur vollständigen Entlastung" der KG. Die bei der KG zuletzt angesetzten Buchwerte des Grundbesitzes betrugen 20.857.150 DM, die übernommenen Verbindlichkeiten valutierten mit 15.322.171 DM.
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Mit diesen Grundstücken eröffnete der Kläger anschließend ein Einzelunternehmen, als dessen Gegenstand er den gewerblichen Grundstückshandel angab. In der Eröffnungsbilanz setzte er die Buchwerte der KG an. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm der Kläger auf die Wertansätze des Grundbesitzes sodann eine Teilwertabschreibung in Höhe von 8.890.460,95 DM vor, die das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) X im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Dezember 2004 nicht berücksichtigte. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens führte das FA X eine Außenprüfung durch, in deren Verlauf der Kläger für zwei der insgesamt vier Objekte D und K Wertgutachten vorlegte.
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Im nachfolgenden Untätigkeitsklageverfahren sind die Teilwerte der beiden anderen Objekte zwischen dem Kläger und dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten und Beschwerdegegner (FA) unstreitig geworden. Die Teilwerte der Objekte D und K blieben hingegen streitig; das FA legte insoweit abweichende Wertgutachten seines Bausachverständigen vor.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Eine Teilwertabschreibung sei schon deshalb nicht vorzunehmen gewesen, weil nicht feststellbar sei, dass eine etwaige Wertminderung --wie von § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorausgesetzt-- zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 als "voraussichtlich dauernd" anzusehen gewesen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei dies bei Grundstücken nur dann der Fall, wenn die Wertminderung mindestens während der Hälfte der Restnutzungsdauer andauere. Dies sei hier nicht feststellbar, weil der Kläger weder die Verteilung der Gesamtwerte auf die Einzelwirtschaftsgüter "Grund und Boden" einerseits bzw. "Gebäude" andererseits noch die Anschaffungszeitpunkte der Objekte mitgeteilt habe.
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Hilfsweise wäre die Klage auch beim unterstellten Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unbegründet, weil diese jedenfalls nicht beim Kläger eingetreten wäre. Eine Übernahme der Buchwerte der KG durch den Kläger hätte gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eine unentgeltliche Übertragung der Grundstücke vorausgesetzt. In der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Kläger sei jedoch ein Entgelt zu sehen. Im Rahmen der Betriebseröffnung hätte der Kläger daher entweder dieses Entgelt oder aber gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG den bereits gesunkenen Teilwert ansetzen müssen. Eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2001 wäre dann nicht mehr in Betracht gekommen. Denn aus allen vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die Wertminderungen bereits vor Abschluss des Vertrages vom 28. April 2001 eingetreten seien, nicht aber in der Zeit zwischen dem 28. April und dem 31. Dezember 2001. Zudem gelte bei entgeltlichem Erwerb die Teilwertvermutung, wonach der Teilwert zum folgenden Bilanzstichtag den Anschaffungskosten entspreche. Zwar könne der Steuerpflichtige die Teilwertvermutung durch den Nachweis einer Fehlmaßnahme widerlegen. Vorliegend sei der überhöhte Preis jedoch aus persönlichen (betriebsfremden) Gründen gezahlt worden, um die Beteiligung an der KG veräußern zu können. In diesem Zusammenhang nahm das FG auch eine eigene Wertermittlung des streitgegenständlichen Grundbesitzes vor, die im Ergebnis den vom FA vertretenen Werten entsprach.
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Das Klageverfahren sei nicht --wie vom Kläger hilfsweise beantragt-- bis zum möglichen Erlass eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids für die KG auszusetzen, weil es für die vom FG zu treffende Entscheidung nicht darauf ankomme, ob bei der Übertragung der Grundstücke der Buchwert oder der Teilwert anzusetzen gewesen sei.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel.
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Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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Keiner der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel ist tatsächlich gegeben.
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1. Das FG hat nicht gegen die Bindungswirkung des für die KG erlassenen Gewinnfeststellungsbescheids verstoßen.
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a) Der Kläger bringt insoweit vor, im Feststellungsbescheid sei die Übertragung des Grundbesitzes als unentgeltlich behandelt worden; daran sei das FG gebunden gewesen. Ein Sachverhalt, über den im Grundlagenbescheid entschieden worden sei, dürfe im Verfahren über den Folgebescheid nicht in einem damit unvereinbaren Sinne anders beurteilt werden.
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b) Diese Rüge kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich allenfalls auf die Hilfsbegründung des FG bezieht. In erster Linie --selbständig tragend-- hat das FG die Klage aber mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Wertminderung "voraussichtlich dauernd" sei. Für diese Argumentation des FG kam es nicht darauf an, ob der "Vertrag zur Entnahme von Grundbesitz" zu einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Übertragung geführt hat und wie dieser Vorgang im Gewinnfeststellungsbescheid beurteilt worden ist.
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2. Auch die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen sind jedenfalls unbegründet.
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a) Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang zum einen vor, es stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, dass das FG die von ihm vorgelegten Wertgutachten als ungeeignet beurteilt habe, obwohl sie alle notwendigen Feststellungen enthalten hätten. Das FG sei einseitig den Gutachten des Bausachverständigen des FA gefolgt.
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Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger im Kern gegen die Würdigung, die das FG in Bezug auf die Wertgutachten vorgenommen hat. Vermeintliche Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung wären aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und können nicht im Wege einer Verfahrensrüge zur Zulassung der Revision führen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 68/10, BFH/NV 2011, 818, unter 1.b, m.w.N.).
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Das Vorbringen des Klägers gibt aber auch den tatsächlichen Prozessverlauf nicht zutreffend wieder. Vielmehr hatte das FG in seinem ausführlichen rechtlichen Hinweis vom 10. August 2010 hinsichtlich des Objekts D in zahlreichen Einzelpunkten Bedenken sowohl gegen das vom Kläger als auch gegen das vom FA vorgelegte Gutachten vorgebracht. Das FA hat daraufhin ein erheblich geändertes Gutachten seines Bausachverständigen vorgelegt, in dem die vom FG vorgeschlagenen Modifikationen berücksichtigt worden sind. Der Kläger hat hingegen kein neues Gutachten vorgelegt. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass das FG trotz der erteilten Hinweise dem unveränderten Gutachten des Klägers folgen würde.
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b) Ferner behauptet der Kläger, in den von ihm vorgelegten Gutachten seien getrennte Ausführungen zu den Werten der Wirtschaftsgüter "Grund und Boden" einerseits bzw. "Gebäude" andererseits enthalten.
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Diese Rüge ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger die Gutachten, auf die er sich bezieht, nicht vorgelegt hat. Diese befinden sich auch nicht in den finanzgerichtlichen Akten. Bestandteil der Gerichtsakten ist lediglich ein (zweites) Wertgutachten zum Objekt K vom 30. Dezember 2010. Dort hat der Gutachter aber ausdrücklich den Ertragswert des Gesamtobjekts angesetzt; eine Aufteilung dieses Gesamtwerts in Einzelwerte für die steuerlich maßgebenden Wirtschaftsgüter wurde nicht vorgenommen.
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Im Übrigen hat das FG die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht allein wegen der fehlenden Angaben zu den Einzel-Teilwerten nicht feststellen können, sondern auch wegen der fehlenden Angaben zu den Anschaffungszeitpunkten und damit zur Restnutzungsdauer.
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c) Unschlüssig ist auch die Rüge, es stelle eine Überraschungsentscheidung dar, dass das FG den Bodenrichtwert als ungeeignet für die Ableitung des Teilwerts eines unbebauten Grundstücks angesehen habe.
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Zum einen hat das FG diese Aussage so nicht getroffen, sondern lediglich ausgeführt, der Verkehrswert könne dem Bodenrichtwert entsprechen, er könne aber auch durch andere Merkmale bestimmt werden. Zum anderen kann in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Überraschungsentscheidung angenommen werden, weil das FG für das unbebaute Grundstück letztlich den zwischen dem Kläger und dem FA unstreitigen Wert von 1.626.468 DM angesetzt hat.
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3. Das FG hat auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass eine eigene Wertermittlung durch das FG in Fällen, in denen die Beteiligten einander widersprechende Sachverständigengutachten vorgelegt haben, nur in Betracht kommt, wenn das FG über hinreichende eigene Sachkunde verfügt.
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Eine derartige Verfahrensrüge --die letztlich eine Rüge unterlassener Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen von Amts wegen darstellt-- kann nur erfolgreich sein, wenn die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d). Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die tatsächliche Höhe des Teilwerts zum 31. Dezember 2001 aber nicht an. In der Hauptbegründung stellt das FG vielmehr darauf ab, dass der Kläger die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer etwaigen Wertminderung nicht nachgewiesen habe; die Hilfsbegründung geht davon aus, dass eine etwaige Wertminderung jedenfalls nicht im Einzelunternehmen des Klägers eingetreten wäre.
Annotations
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
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Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
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Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
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soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
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Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
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In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind