Bundesfinanzhof Beschluss, 25. März 2010 - X B 165/09
Gericht
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen ebenfalls nicht vor.
- 2
-
1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
- 3
-
b) Der Vortrag der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar formulieren sie die Rechtsfrage, ob "ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden kann, wenn die Eingabe einer falschen Kennziffer in der Anlage R im Rahmen der abgegebenen Steuererklärung kausal für die falsche Besteuerung ist, der zuständige Sachbearbeiter jedoch den betreffenden Rentenbescheid bei der Veranlagung vorliegen hatte". Sie tragen jedoch nicht vor, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage streitig ist, sondern führen lediglich aus, diese Rechtsfrage bedürfe der grundsätzlichen Klärung, da die bisherige Rechtsprechung des BFH von den Gerichten nicht einheitlich angewendet werde. Damit lässt sich nicht erkennen, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegen soll. Gleiches gilt für die weitere Rechtsfrage, ob "ein als Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer titulierter Brief, in dem gegen diesen genau bezeichneten Bescheid mit all seinen Verwaltungsakten Einspruch eingelegt wird und zur Begründung auf ein Massenverfahren vor einem Finanzgericht hingewiesen wird, insgesamt durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO, veröffentlicht im Bundessteuerblatt "erledigt" (ist) oder (ob) der Einspruch mit seinen unerledigten Teilen als unbegründet zurückgewiesen werden" muss. Letztere Frage wäre in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Das Finanzgericht (FG) kam im Streitfall einzelfallbezogen zu dem Ergebnis, dass sich der Rechtsbehelf der Kläger ausschließlich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags gerichtet habe und gegen die Einkommensteuerfestsetzung kein Einspruch eingelegt worden sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Inhalt der Einspruchsbegründung und aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles. Die Auslegung von Willenserklärungen gehört grundsätzlich zu den vom FG festzustellenden, den BFH bindenden Tatsachen. Im Streitfall hat das FG die für die Auslegung des Einspruchschreibens wesentlichen Begleitumstände erforscht und ist ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungssätze zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger den Einkommensteuerbescheid 2005 nicht angefochten haben. In einem Revisionsverfahren könnte deshalb nicht geklärt werden, ob nicht nur ihr Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags, sondern auch der gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005 durch Allgemeinverfügung erledigt werden konnte.
- 4
-
Im Übrigen ist die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehene erste Rechtsfrage prinzipiell geklärt (zu den Folgen s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Ein mechanischer Fehler, der bei der Erstellung der Steuererklärung entstanden ist, kann nur "durch Übernahme" zu einem solchen werden, der "beim Erlass" eines Steuerbescheids entstanden ist. Dies setzt voraus, dass die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne weiteres aus der Steuererklärung oder den Anlagen hierzu ersichtlich war (s. z.B. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946, m.w.N.). Ob das angefochtene Urteil diesen Grundsätzen entspricht, ob --auch wegen der geänderten Besteuerung von Renten, Versorgungsbezügen und betrieblicher Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427)-- nicht auszuschließen ist, dass dem Sachbearbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ein Rechtsirrtum oder Denkfehler unterlaufen ist, oder ob die Unrichtigkeit der Steuererklärung zumindest aus der Anlage ersichtlich war, ist im Rahmen einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Beschwerde unerheblich.
- 5
-
2. Aus den oben genannten Gründen ist die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO geboten (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
- 6
-
3. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erfordert keine Entscheidung des BFH. Das FG-Urteil weicht nicht von der Entscheidung des FG München vom 4. Dezember 2006 1 K 1770/05 (nicht veröffentlicht) ab. In dem von den Klägern angefochtenem Urteil hat das FG nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) dann nicht in Betracht komme, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen für das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen sei, sondern hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch dem Urteil des FG München vom 4. Dezember 2006 1 K 1770/05 erkannt, eine offenbare Unrichtigkeit liege im Streitfall nicht vor, weil ein Rechtsirrtum oder Denkfehler nicht auszuschließen sei. Diese Rechtsauffassung scheinen die Kläger in der Beschwerdebegründung mit ihren Ausführungen zu einer Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO zu teilen. Zudem betrifft das Urteil des FG München das Streitjahr 2002 und das FG hat bei der Frage, ob der Sachbearbeiter des FA den Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung für 2005 schlicht übersehen habe oder ihm ein Rechtsirrtum oder Denkfehler unterlaufen sei, u.a. auch darauf abgestellt, dass ab 2005 die Besteuerung von Renten, Versorgungsbezügen und betrieblicher Altersversorgung grundlegend verändert worden sei.
- 7
-
4. Das FG-Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel. Mit ihrem Vorbringen, durch die Allgemeinverfügung sei lediglich das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Solidaritätszuschlags beendet worden und das Einspruchsverfahren hätte in den übrigen Punkten fortgesetzt werden müssen, rügen die Kläger einen Fehler, den das FA möglicherweise im Verwaltungsverfahren begangen hat. Damit rügen sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn hierunter fallen nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595). Im Übrigen haben die Kläger nach Meinung des FG gerade nicht den Einkommensteuerbescheid 2005, sondern lediglich den für dieses Jahr festgesetzten Solidaritätszuschlag angefochten.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.